McNulty, Verlagerung und Zurechnung von Einkommen nach amerikanischen ESt-Recht, StuW 1978, 234;

Pöllath, Stiftung, Trust und andere Formen der Vermögenssicherung, DStJG 10, 159;

Bellstedt, Steuerliche Behandlung von US-Trusts, IWB 1995 F 8/2, 809;

Wittuhn, Trusts und Eigentum, ZEV 2007, 0419;

Wienbracke, Die ertragsteuerliche Behandlung von Trusts nach nationalem und nach DBA-Recht, RIW 2007, 201;

Mutter/Schwarz, Keine Angst vor der Selbstanzeige, Nacherklärung von Einkünften aus KapVerm bei Vermögensbindung in Stiftungen oder Trusts, IStR 2009, 807;

Werder/Wystreil, Steuerliches Zuzugsverbot für Begünstigte eines Trusts in Deutschland? BB 2015, 412.

 

Rn. 99

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Im EStG gibt es nach wie vor keine speziellen Vorschriften für die Einordnung der Einkünfte aus Trusts nach angloamerikanischem Vorbild. In zwei Grundsatz-Urt hat der BFH v 15.11.1992, BStBl II 1993, 388; BFH v 02.02.1994, BStBl II 1994, 727 geklärt, wie Einkünfte aus Trusts ertragsteuerlich einzuordnen sind: Solange ein Nachlass in Form eines nach amerikanischem Recht errichteten Trusts von einem uneingeschränkt verfügungsberechtigten Testamentsvollstrecker (Trustee) verwaltet wird, können den Erben (Begünstigte, Beneficiaries) weder die Nachlassgegenstände noch deren Erträge zugerechnet werden. Der BFH führt im Einzelnen aus: Grundsätzlich können die Trustees (Trustverwalter) das ihnen übertragene Vermögen entweder für den Begründer (Settlor), oder für die Anfallsberechtigten oder für den Trust behalten:

  • Liegt die Vermögenshaltung vornehmlich im Interesse des Settlors, so sind ihm die Einkünfte aus dem Trustvermögen zuzurechnen.
  • Ist die Vermögenshaltung durch die Trustees auf die Wahrnehmung der Interessen der Anfallberechtigten ausgerichtet, sind das Trustvermögen und die daraus erzielten Einkünfte den Anfallberechtigten zuzurechnen.
  • Ist der Trust aufschiebend bedingter Zwischenerwerber des Trustvermögens, dh, im Falle des Eintritts der Anfallberechtigung wird ein Vermögenserwerb der Anfallberechtigten unmittelbar vom Settlor angenommen, sind dem Trust für die Dauer des Zwischenerwerbs das Trustvermögen und die daraus erzielten Einkünfte steuerlich zuzurechnen.

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