Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
A. Sinngemäße Anwendung des § 15b EStG (§ 20 Abs 7 S 1 EStG)
Rn. 1553
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Werden im Bereich des KapVerm Verluste aus einem Steuerstundungsmodell erzielt, sind diese Verluste weder mit anderen Einkünften aus KapVerm noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechenbar. Dies ergibt sich aus der gesetzlich in § 20 Abs 7 EStG fixierten sinngemäßen Anwendung von § 15b EStG (Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen). Das BMF hat zur Anwendung des § 15b EStG Stellung genommen (BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542). Ferner s Erläut zu § 15b (Handzik). Zu den Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodell iSv § 15b Abs 1 EStG auch s BFH v 25.03.2021, VIII R 16/18, BB 2021, 2462.
Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem StPfl aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dieses vorgefertigte Konzept liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen ESt, sondern dem AbgSt-Satz unterliegen.
Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der StPfl in den folgenden Wj aus derselben Einkaufsquelle erzielt. Der nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen.
Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt nur, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals bzw bei Einzelinvestoren des eingesetzten Kapitals 10 % übersteigt.
Da § 20 Abs 9 EStG grds den WK-Abzug ausschließt, kommt der Regelung des § 20 Abs 7 EStG eine geringe Bedeutung zu. Denkbar wären Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodelle in Fällen des § 32d Abs 2 EStG.
B. Ausnutzung unterschiedlicher Tarife (§ 20 Abs 7 S 2 EStG)
Rn. 1554
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Nach § 20 Abs 7 S 2 EStG liegt ein Steuerstundungsmodell auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen ESt unterliegen. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Einführung der AbgSt. Als Steuerstundungsmodelle sind solche Gestaltungen zu werten, bei denen WK noch unter das alte Regime (voll abzugsfähig sowie Besteuerung nach § 32a EStG) fallen und die Erträge unter die ab dem VZ 2009 eingeführte 25 %ige Besteuerung. Diese Regelung dürfte nunmehr kaum Bedeutung haben.
Rn. 1555–1569
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei