Rn. 219

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Als Gestaltungsmodell könnte sich der Fall darstellen, der einer Entscheidung des FG BdW zugrunde lag und eine zeitlich beschränkte Nießbrauchseinräumung betraf. In dem Fall hatten die Eltern ihrer Tochter für den Zeitraum des Studiums einen unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an einem Grundstück zugewendet, damit diese für diese Zeit positive Einkünfte beziehen konnte. Dies hatte das FG nicht als Gestaltungsmissbrauch iSd § 42 AO gewertet und die Einkünfte der Tochter zugerechnet (FG BdW EFG 2017, 965 mit Anmerkung Hölzle).

Da der BFH die Vermietung an ein unterhaltsberechtigtes Kind steuerlich anerkennt (s BFH BStBl II 2000, 224), spricht dies dafür, dass auch die Gestaltung durch Einräumung eines zeitlich begrenzten Nießbrauchsrechts zulässig ist.

Sollte der StPfl dieses Modell in Erwägung ziehen, so ist aber zu beachten, dass erhöhte Kosten entstehen können, wenn bei einem minderjährigen Kind neben den üblichen Vertragskosten auch ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss. Diese können den steuerlichen Spareffekt (teilweise) wegschmelzen lassen.

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