Rn. 335

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Der Begriff "Recht" in § 21 Abs 1 Nr 3 EStG ist weitgefasst. Wie der Wortlaut "insbesondere" zeigt, sind hier nur beispielhaft Rechte genannt (st Rspr BFH BStBl II 2010, 120 mwN). Zu den in § 21 Abs 1 Nr 3 EStG genannten Rechten gehören schriftstellerische, künstlerische und gewerbliche Urheberrechte. Hier ist aber zu beachten, dass die Überlassung dieser Rechte idR im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erfolgt.

 

Rn. 336

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Neben den schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, gewerblichen Erfahrungen gehören hierzu zB gewerbliche Schutzrechte und bestimmte Lieferrechte (Milch- und Zuckerlieferrechte, s BFH BStBl II 2010, 28; 2010, 958; BFH/NV 2010, 17)

 

Rn. 337

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Weiterhin gehören dazu Lizenzgebühren, Computerprogramme und Datenbanken.

Nicht hierzu gehören Produkte, die Standard-Software darstellen. Diese werden als körperliche Gegenstände behandelt (s BFH BStBl II 2009, 527). Sie werden serienmäßig hergestellt, bei dem der Erwerber lediglich die Einschränkungen des Veräußerers nach Maßgabe des UrhG iRd Benutzungsbefugnis zu beachten hat.

Die Nutzungsüberlassung von Datenbanken, die gewöhnlich zeitlich beschränkt erfolgt, ist dagegen ein Fall des § 21 Abs 1 Nr 3 EStG.

 

Rn. 338

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Ein weiterer Anwendungsbereich ist die Überlassung von Persönlichkeitsrechten. Hierzu gehören zB die Überlassung von Rechten am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG). Auch die Überlassung des Namens (§ 12 BGB) kann in den Anwendungsbereich des § 21 Abs 1 Nr 3 EStG fallen. So spielt dies insbesondere iRd Nutzung des Namens von Sportlern und anderen prominenten Personen als Werbeträger eine Rolle.

Aber auch hier ist zu beachten, ob die Grenze zur gewerblichen Nutzung überschritten wurde, so dass der Rechteinhaber Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Dabei sind Einkünfte von Berufssportlern in der bisherigen höchstrichterlichen Rspr dahingehend beurteilt worden, dass die von einem Verein bezogene laufende Vergütung für die sportliche Betätigung im Rahmen einer Mannschaft zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehört (BFH BStBl II 1993, 303 unter II.1.; BFH BStBl II 2012, 511). Demgegenüber werden Einkünfte aus Werbeleistungen eines Sportlers, die auf von diesem geschlossenen Verträgen beruhen, als gewerblich angesehen. Insbesondere begründet eine Bindung an den organisatorischen Ablauf von Werbeveranstaltungen allein noch keine Eingliederung in das Unternehmen des Veranstalters (BFH BStBl II 1983, 182 unter I.1.b; BFH BStBl II 2012, 511).

Einnahmen aus einer sog Spielerleihe sind keine Einnahmen aus VuV (BFH BStBl II 2010, 120; vgl auch BFH BStBl II 2012, 238).

 

Rn. 339

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Nicht unter § 21 Abs 1 Nr 3 EStG fallen Erfahrungen und Kenntnisse, die einem anderen entgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Hier fehlt es bereits an der zeitlichen Begrenzung der Überlassung. Denn wer Erfahrungen und (technische oder organisatorische) Kenntnisse eines anderen vermittelt bekommt, kann diese Kenntnisse zeitlich unbegrenzt nutzen (s. BFH BStBl II 1970, 567; 1970, 428). Die Überlassung solchen Gedankenguts ist daher nicht unter § 21 Abs 1 Nr 3 EStG zu erfassen (Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 460, November 2019). Die Einkünfte, die jemand aus dieser Überlassung erzielt, gehören in den gewerblichen Bereich oder in den Bereich der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

 

Rn. 340

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Die zeitlich beschränkte Überlassung von Gerechtigkeiten gehören in den Anwendungsbereich des § 21 Abs 1 Nr 3 EStG, wenn es sich nicht um sog "grundstücksgleiche" Rechte iSd § 21 Abs 1 Nr 1 EStG handelt. Dazu zählen Real- oder Gewerbeberechtigungen. Auch die ursprünglich von Allmenden (Markgenossenschaften) ausgeübten Nutzungsrechte (sog Gefälle), die heute im Wirtschaftsleben keine Bedeutung mehr haben dürften, werden hierunter erfasst (s Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 461, November 2019).

 

Rn. 341–342

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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