Rn. 283

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Zwei zu § 2a Abs 1 S 1 Nr 6 EStG im weiteren Sinne vergleichbare Regelungen enthalten § 15a Abs 1 EStG und § 15b Abs 1 EStG. Danach können bestimmte gewerbliche Verluste nicht mit Einkünften aus einer anderen Einkunftsart – hier VuV – ausgeglichen werden. Nach § 15a Abs 1 EStG betrifft dies nicht verrechenbare Verluste des Kommanditisten und nach § 15b EStG bestimmte Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (hierzu s Erläut zu § 15a (Bitz) und s Erläut zu § 15b (Handzik).

 

Rn. 284

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 21 Abs 1 S 2 EStG enthält hierzu eine erweiternde Regelung in der Weise, dass § 15a EStG und § 15b EStG sinngemäß bei den Einkünften aus VuV anzuwenden sind (hierzu s Rn 353ff).

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