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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 21 ... / 7. Zurechnung von Drittaufwand

Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 172

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Bei Fällen des Drittaufwands ist zu entscheiden, wem die Aufwendungen zuzurechnen sind. Vor allem bei Eheleuten spielt die Frage eine wichtige Rolle. Soweit es sich um einen abgekürzten Zahlungsweg handelt, ist die Zurechnung unproblematisch. Sie führt zur Anerkennung eines Aufwandstatbestandes beim StPfl. Dies hat der Große Senat des BFH bereits entschieden (BFH BStBl II 1999, 782, 785). Schwierig wird es bei der Frage, ob auch ein abgekürzter Vertragsweg in Betracht kommt. Dies hat der Große Senat offen gelassen (BFH BStBl II 1999, 782, 785).

 

Rn. 172a

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Folgende Fälle hat der BFH aber zum abgekürzten Vertragsweg bisher entschieden:

Nimmt ein Ehegatte allein ein Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das dem anderen Ehegatten gehört, sind die vom Nichteigentümerehegatten gezahlten Schuldzinsen grundsätzlich nicht abziehbar. Dies gilt selbst dann, wenn der Eigentümerehegatte für das Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernimmt und die auf seinem Gebäude lastenden Grundpfandrechte als Sicherheit einsetzt (BFH BStBl II 2000, 310; H 21.2 EStH 2020 "Finanzierungskosten"). Die Grundsätze des abzugsfähigen Drittaufwands kommen nicht zur Anwendung, da es sich nicht um einen Fall eines anzuerkennenden abgekürzten Vertragswegs handelt.

Zwar hat der Große Senat des BFH 1999 noch offen gelassen, wie mit einem abgekürzten Vertragsweg steuerrechtlich umzugehen ist; jedoch besteht in der Rspr des BFH und in der Literatur mittlerweile die Auffassung, dass in Fällen eines Dauerschuldverhältnisses (hierzu gehören Darlehensverträge) kein anzuerkennender abgekürzter Vertragsweg angenommen werden kann (BFH BStBl II 2000, 314; s auch BMF BStBl I 2008, 717). Es fehlt an einer Leistung, die aufgrund des Vert...

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