Rn. 487
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Ein Abzug kommt zunächst dann nicht in Betracht, wenn die Erhaltungsaufwendungen anschaffungsnahe HK darstellen. Nach § 6 Abs 1 Nr 1a EStG gehören Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, zu den HK, wenn sie ohne die USt 15 % der AK des Gebäudes übersteigen (beachte neue Rspr des BFH BStBl II 2016, 992; 2016, 996; 2016, 999; BFH/NV 2017, 1652; hierzu s ausführlich Schiessl, StuB 2016, 719).
Rn. 488
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Ansonsten ist ebenfalls eine Abgrenzung zu den HK vorzunehmen. Ausgangspunkt ist auch bei den Einkünften aus VuV § 255 HGB. Danach sind HK Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
Rn. 489–490
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
vorläufig frei
aa) Herstellung eines neuen WG
Rn. 491
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die Herstellung eines (neuen) WG ist – neben der Schaffung eines bisher noch nicht vorhandenen WG (Erst-Herstellung) und der Wiedererstellung eines bereits vorhandenen, aber zerstörten oder unbrauchbar gewordenen WG (Zweit-Herstellung) – auch dann anzunehmen, wenn ein vorhandenes WG aufgrund von Baumaßnahmen in seiner Funktion bzw seinem Wesen verändert wird (Funktions-/Wesensänderung). Ein solcher Fall der Wesensänderung ist bei einem vorhandenen Gebäude oder Gebäudeteil gegeben, wenn sich durch bauliche Maßnahmen dessen Funktion/Nutzung, dh die Zweckbestimmung ändert. Nicht erforderlich ist, dass sich durch den Umbau "die Nutzungsfunktion des ganzen Gebäudes verändert"; es genügt die Änderung der Nutzungsfunktion eines Gebäudeteils (vgl BFH BFH/NV 2005, 543 unter II.1.a. mwN; BFH BStBl II 2007, 922).
Rn. 492
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Eine reine Umgestaltung von vermieteten Räumen durch Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden genügt danach nicht, solange die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude nicht das bautechnische Gepräge geben, zB wenn sie verbrauchte Teile ersetzen, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind (vgl BFH BStBl II 2003, 590; BStBl II 2007, 922). Die Einfügung zB von Zwischenwänden, um die Vermietbarkeit zu fördern, kann für sich allein nicht zur Annahme von HK führen (vgl BFH BFH/NV 1999, 603; BStBl II 2007, 922).
Rn. 493–497
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
vorläufig frei
ab) Erweiterung und wesentliche Verbesserung eines WG
Rn. 498
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
"Erweiterung" und "wesentliche Verbesserung" iSd § 255 Abs 2 S 1 HGB (2. und 3. Alt) beziehen sich auf ein bereits vorhandenes WG.
Rn. 499
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) HK gegeben, wenn nach Fertigstellung etwas Neues geschaffen wurde, also – gemessen an ihrer Funktion – bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden, deren Einbau neben der Substanzmehrung auch eine "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes" zur Folge haben (vgl im Einzelnen BFH BStBl II 2004, 949 mwN; BFH BStBl II 2007, 922). Dies gilt zB, wenn durch die Baumaßnahme ein größerer Raum geschaffen und damit zugleich die Wohnfläche vergrößert wird (vgl BFH BStBl II 2003, 596 unter II.2.f.bb. mwN; BFH BStBl II 2007, 922).
Rn. 500–505
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
vorläufig frei
Rn. 506
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Eine wesentliche Verbesserung ist bei einem Wohngebäude immer dann gegeben, wenn der Gebrauchswert (das Nutzungspotential; vgl BFH BStBl II 1996, 632 unter I.3.b.bb.; BFH BStBl II 2007, 922) des Gebäudes durch die Baumaßnahmen in bestimmter Weise gehoben wird. Dies setzt voraus, dass mindestens drei der Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung, nämlich Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen und Fenster, von Grund auf erneuert werden (sog Standardsprung; vgl im Einzelnen BFH BStBl II 2003, 569 zu II.3.A.; BFH BStBl II 2007, 922).
Rn. 507
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses sind nur unter diesem Tatbestandsmerkmal (der wesentlichen Verbesserung) zu würdigen. Das Merkmal der Erweiterung in § 255 Abs 2 S 1 HGB tritt insoweit hinter das der wesentlichen Verbesserung zurück. Sind in diesen Fällen die Voraussetzungen einer wesentlichen Verbesserung nicht erfüllt, sind die Aufwendungen folglich als sofort abziehbare WK und nicht als HK unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung gemäß § 255 Abs 2 S 1 HGB zu behandeln (vgl im Einzelnen BFH BStBl II 2003, 604 mwN zum Einbau einer Sprechanlage in eine vorhandene Elektroinstallation; BFH BStBl II 2004, 949 zum nachträglichen Einbau einer Solaranlage; BFH BFH/NV 2005, 543; BStBl II 2007, 922).
Rn. 508
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Dementsprechend erhöht das Entfernen oder Versetzen von Zwischenwänden unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Verbesserung den objektiven Gebrauchswert des Hauses nicht notwendigerweise (BFH BStBl II 1997, 802; BFH/NV 1999, 761; BMF BStBl I 1996, 1442 Tz. 2.3; BFH...