1. VuV als zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung
Rn. 1
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
§ 21 EStG behandelt die Besteuerung von Einkünften aus VuV (§ 2 Abs 1 Nr 6 EStG), die der StPfl dadurch erzielt, indem er Gegenstände des PV Dritten zur zeitlich begrenzten Nutzung überlässt. § 21 Abs 1 EStG unterscheidet vier verschiedene Fallgruppen bei den Einkünften aus VuV. Im Einzelnen geht es um
In § 21 Abs 2 EStG ist die teilentgeltliche Überlassung einer Wohnung geregelt.
§ 21 Abs 3 EStG bestimmt die subsidiäre Anwendung von § 21 EStG gegenüber anderen Einkunftsarten.
2. Zivilrecht und Steuerrecht
Rn. 2
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Der Begriff "VuV" in § 21 EStG wird von der Rspr nicht zivilrechtlich, sondern wirtschaftlich verstanden. Es kommt auf den wirtschaftlichen Gehalt der vertraglichen Vereinbarung an (BFH BStBl II 1974, 130; 2002, 829; 2004, 507; 2008, 679; FG SchlH EFG 2012, 840). Es kommt daher allein darauf an, dass der StPfl PV an einen Dritten zeitlich befristet überlässt und daraus Erträge erzielt. Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des Miet- oder Pachtvertrages kommt es nicht an; ja es kommt auch nicht darauf an, ob ein Mietvertrag (§ 535ff BGB) oder Pachtvertrag (§ 581ff BGB) geschlossen wurde. Auch alle sonstigen Rechtsverhältnisse werden erfasst. Dabei kann es sich um schuldrechtliche oder auch dingliche Rechtsverhältnisse (zB Erbbaurechtsvertrag oder Nießbrauch) handeln. Auch Einnahmen aus einer zwangsweisen Überlassung von unbeweglichen Vermögen (zB durch Zwangsverwaltung) erfüllen den Tatbestand des § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG. Damit kommt es auch nicht darauf an, wie die Parteien das Rechtsverhältnis bezeichnen.
3. Wirtschaftliche Bedeutung
Rn. 3
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Zunächst diente die Besteuerung der Einkünfte aus VuV nicht der staatlichen Erzielung haushalterischer Mittel. Es galt vielmehr wirtschafts- und wohnungsbaupolitische Lenkungsziele zu verfolgen. Dies schlug sich regelmäßig darin nieder, dass die positiven Einkünfte von den negativen Einkünften in der Summe bei weitem übertroffen wurden (im Kj 1998 ca 10 Mrd EUR – Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2004, 690f). Mittlerweile übersteigen die positiven Einkünfte die negativen Einkünfte. Im Jahr 2007 standen positive Einkünfte in Höhe von 24,4 Mrd EUR nur noch negativen Einkünfte von 12,9 Mrd EUR gegenüber (Statistisches Bundesamt, Lohn- und ESt – Fachserie 14 Reihe 7.1, 2012, 5). Durch den Mietenanstieg in den letzten Jahren wird dieser Trend verstärkt.
Rn. 4
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
vorläufig frei