Rn. 498
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
"Erweiterung" und "wesentliche Verbesserung" iSd § 255 Abs 2 S 1 HGB (2. und 3. Alt) beziehen sich auf ein bereits vorhandenes WG.
Rn. 499
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) HK gegeben, wenn nach Fertigstellung etwas Neues geschaffen wurde, also – gemessen an ihrer Funktion – bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden, deren Einbau neben der Substanzmehrung auch eine "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes" zur Folge haben (vgl im Einzelnen BFH BStBl II 2004, 949 mwN; BFH BStBl II 2007, 922). Dies gilt zB, wenn durch die Baumaßnahme ein größerer Raum geschaffen und damit zugleich die Wohnfläche vergrößert wird (vgl BFH BStBl II 2003, 596 unter II.2.f.bb. mwN; BFH BStBl II 2007, 922).
Rn. 500–505
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
vorläufig frei
Rn. 506
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Eine wesentliche Verbesserung ist bei einem Wohngebäude immer dann gegeben, wenn der Gebrauchswert (das Nutzungspotential; vgl BFH BStBl II 1996, 632 unter I.3.b.bb.; BFH BStBl II 2007, 922) des Gebäudes durch die Baumaßnahmen in bestimmter Weise gehoben wird. Dies setzt voraus, dass mindestens drei der Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung, nämlich Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen und Fenster, von Grund auf erneuert werden (sog Standardsprung; vgl im Einzelnen BFH BStBl II 2003, 569 zu II.3.A.; BFH BStBl II 2007, 922).
Rn. 507
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses sind nur unter diesem Tatbestandsmerkmal (der wesentlichen Verbesserung) zu würdigen. Das Merkmal der Erweiterung in § 255 Abs 2 S 1 HGB tritt insoweit hinter das der wesentlichen Verbesserung zurück. Sind in diesen Fällen die Voraussetzungen einer wesentlichen Verbesserung nicht erfüllt, sind die Aufwendungen folglich als sofort abziehbare WK und nicht als HK unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung gemäß § 255 Abs 2 S 1 HGB zu behandeln (vgl im Einzelnen BFH BStBl II 2003, 604 mwN zum Einbau einer Sprechanlage in eine vorhandene Elektroinstallation; BFH BStBl II 2004, 949 zum nachträglichen Einbau einer Solaranlage; BFH BFH/NV 2005, 543; BStBl II 2007, 922).
Rn. 508
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Dementsprechend erhöht das Entfernen oder Versetzen von Zwischenwänden unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Verbesserung den objektiven Gebrauchswert des Hauses nicht notwendigerweise (BFH BStBl II 1997, 802; BFH/NV 1999, 761; BMF BStBl I 1996, 1442 Tz. 2.3; BFH BStBl II 2007, 922).
Rn. 509–512
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
vorläufig frei