1. Sachlicher Geltungsbereich
Rn. 20
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
§ 21 EStG erfasst die in § 21 Abs 1 EStG aufgezählten Einkünfte nur, wenn sie nicht zu einer anderen Einkunftsart gehören (§ 21 Abs 3 EStG). So hat der BFH aktuell entschieden, dass die Entschädigung für die Verlegung eines Regenwasserkanals (in 3 bis 4 m Tiefe) unterhalt eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks nicht – wie die Vorinstanz noch vertrat – zu den Einkünften aus VuV gehört, sondern zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften. Auch die tiefer gelegenen Bodenschichten gehören zum land- und forstwirtschaftlichen BV (BFH v 19.04.2021, VI R 49/18, BFH/NV 2021, 1247).
Erzielen KapGes Einkünfte aus VuV, so gehören diese nach § 8 Abs 2 KStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Rn. 21
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Bis zum VZ 1998 (Auslaufen der Übergangsregelung) erfasste § 21 EStG auch in pauschalierter Form die Besteuerung selbstgenutzter Immobilien (Nutzungswertbesteuerung). Hierzu legte man der Besteuerung einen fiktiven Nutzungswert zugrunde. In den allermeisten Fällen führte diese Besteuerung aber zu negativen Einkünften.
2. Persönlicher Geltungsbereich
Rn. 22
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
§ 21 EStG gilt für beschränkt und unbeschränkt StPfl. Er gilt auch für Personenmehrheiten (zB Miterben einer ungeteilten Erbengemeinschaft, Gesellschafter einer GbR).
3. Geltungsbereich bei Auslandssachverhalten
Rn. 23
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Ist der StPfl unbeschränkt stpfl, so erfasst § 21 EStG auch die Überlassung von Grundstücken im Ausland. Regelmäßig gehören aber diese Einkünfte in das Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates (s Art 6 OECD-MA). Meistens werden diese Einkünfte dann aber beim Progressionsvorbehalt wiederum berücksichtigt; so auch in Deutschland (§ 32b Abs 1 Nr 3 EStG). Beachte aber die Einschränkung in § 32b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG für eine in einem Drittstaat belegene Immobilie.
Rn. 24
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Bei negativen Einkünften aus VuV von im Ausland belegenen Vermögensgegenständen sind Besonderheiten zu beachten. Nach § 2a Abs 1 S 1 Nr 6 Buchst a EStG dürften negative Einkünfte aus VuV eines im Drittstaat belegenen insbesondere Grundstücks nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden. Durch das JStG 2009 wurde diese Beschränkung auf Drittstaaten eingeführt, so dass in EU-Staaten und EWR-Staaten belegene Immobilien nicht betroffen sind (Zaisch, StRA 2008/2009, 118ff; zur Anwendungsregelung s auch Nacke, DB 2008, 2792).
Rn. 25–26
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
vorläufig frei