Rn. 553

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

§ 22 Nr 4 S 1 EStG erfasst Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die Bundestagsabgeordneten aufgrund des AbgG (s Rn 561, 565ff), Europaabgeordneten aufgrund des EuropaabgeordnetenG (EuAbgG, s Rn 562, 580) und Landtagsabgeordneten aufgrund der entsprechenden Gesetze der Länder (s Rn 563, 590) gezahlt werden. Außerdem erfasst diese Vorschrift Entschädigungen, Übergangsgelder, Ruhegehälter und Hinterbliebenenversorgungen, die Europaabgeordnete aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europaparlaments erhalten (EU-Abgeordnetenstatut, s Rn 581).

Bei den in § 22 Nr 4 S 1 EStG genannten Leistungen handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Nur die darin genannten Leistungen unterliegen der Steuerbarkeit (BFH BFH/NV 2004, 189).

Nicht steuerbar nach § 22 Nr 4 S 1 EStG sind somit Bezüge der Abgeordneten, die diese nicht aufgrund des jeweiligen AbgeordnetenG beziehen. Ebenfalls nicht steuerbar sind zB auch die "echten" Aufwandsentschädigungen, die einerseits gemäß § 3 Nr 12 EStG steuerfrei sind, andererseits gemäß § 22 Nr 4 S 2 zu einem vollständigen WK-Abzugsverbot führen (s Rn 610ff).

 

Rn. 554–559

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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