Rn. 695
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
§ 22 Nr 5 S 8 EStG legt fest, dass im Falle einer Erstattung von Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages an den StPfl, insofern eine steuerbare Leistung iSd § 22 Nr 5 S 1 EStG vorliegt. Die von einem StPfl geleisteten Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages gehören grds zu den förderfähigen Aufwendungen. Unabhängig, ob eine planvolle Gestaltung zu einer Rückzahlung von Abschluss- oder Vertriebskosten führt, werden die erstatteten Beträge als sonstige Einkünfte iSd § 22 Nr 5 EStG behandelt. Dabei ist es nach Ansicht der FinVerw unerheblich, ob eine Auszahlung oder Gutschrift auf dem geförderten Altersvorsorgevertrag erfolgt (BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 190).
Die Neuregelung in § 22 Nr 5 S 8 EStG war nach Ansicht des Gesetzgebers auch deshalb notwendig, da zum einen der BFH die Erstattung von Abschluss- und Vertriebskosten als Kürzungsbetrag ansieht (BFH BStBl II 2004, 506) und es bei den Einzahlungen auf geförderte Verträge zu einer Unterschreitung des Mindestbetrages kommen könnte, mit der Konsequenz, dass die Förderung in dem Jahr entfallen müsste (Wernsmann/Neudenberger in K/S/M, § 22 EStG Rz G 94 (Mai 207)). Ein anderer Grund ist, dass selbst bei einer ordnungsgemäßen Kürzung durch den StPfl in dessen Steuerklärung das Anlageinstitut unter Umständen schon den Antrag an die Zulagenstelle absandte und es zu einer unzutreffenden Auszahlung der Förderung käme (s BR-Drucks 545/08, 75).
Im Regelfall dürfe der Anbieter allerdings gar keine Kenntnis von der Erstattung der Abschluss- und Vertriebskosten durch den Vermittler erlangen, so dass die Gefahr besteht, dass die Minderung der Beiträge der FinVerw verborgen bleibt. Insofern erscheint es zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber den Weg der vollen nachgelagerten Besteuerung der erstatteten Abschluss- und Vertriebskosten gewählt hat, um die Beteiligten nicht mit der Einführung weiterer Informationspflichten zu belasten (BT-Drucks 16/1089, 51f). Andererseits besteht das Problem der Kenntniserlangung durch den Anbieter sowie die FinVerw praktisch weiterhin. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Mitteilungspflicht des Anbieters gemäß § 22 Nr 5 S 7 EStG die Erstattungsbeträge nach § 22 Nr 5 S 8 EStG mit umfasst, bleibt unklar, wie der Anbieter sicherstellen soll, dass ihn der Vermittler über eine regelmäßig von ihm vorgenommene Erstattung von Provions- und Vertriebskosten an den StPfl informiert (zu Recht daher kritisch zur Regelung Killat in H/H/R, § 22 EStG Rz 509 aE (September 2016); Hess/Golombek in Lademann, § 22 EStG Rz 433 aE (September 2019); Nacke in Blümich, § 22 EStG Rz 200 (Juni 2018)).
Rn. 696–699
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei