Rn. 477

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Als Beispiel steuerbarer sonstiger Leistungen ist in § 22 Nr 3 S 1 EStG die Vermietung beweglicher Gegenstände angeführt. Werden einzelne bewegliche WG vermietet, sind die Einkünfte deshalb grds den sonstigen Einkünften iSd § 22 Nr 3 EStG zuzurechnen (BFH BStBl II 2007, 768 zur Vermietung von ca 40 Maschinen; BFH BFH/NV 2005, 552 zur Vermietung von 6 Arbeitsbühnen; BFH BFH/NV 2005, 327 zur Vermietung eines Wohnmobils; FG Bre v 16.11.2006, 1 K 29/06, StE 2007, 310 zum Container-Leasing). S Rn 510 "Container". Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 Nr 1 EStG kommen in diesen Fällen keine Einkünfte aus VuV in Betracht. Ob in der Tätigkeit eine gewerbliche gesehen werden kann, ist anhand der Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs 2 EStG zu beurteilen. Nach st Rspr wird die Grenze der privaten Vermögensverwaltung (ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal iSd § 15 Abs 2 EStG) erst dann überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen iS einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt. Zu Abgrenzungszwecken ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen (GrS des BFH BStBl II 2002, 291).

Ob eine Tätigkeit noch der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, lässt sich nicht für alle WG nach einheitlichen Maßstäben beurteilen. Es sind vielmehr die jeweils artspezifischen Besonderheiten der WG zu beachten (BFH BStBl II 1999, 448). Eine durch An- und Verkauf bestimmte Handelstätigkeit entspricht aber dem typischen Bild eines Gewerbebetriebs (BFH BStBl II 2007, 768).

 

Rn. 478

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Handelt es sich um die bloße Vermietung einzelner beweglicher WG, geht die Tätigkeit regelmäßig nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus (BFH BStBl II 1985, 211). Aus diesem Grunde ist auch der damit in Zusammenhang stehende Erwerb und die Veräußerung von beweglichen WG, sofern diese Vorgänge den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen, steuerunschädlich (BFH BStBl II 2007, 768 zur Veräußerung von 7 Maschinen innerhalb von 12 Jahren wegen technischer Überalterung). Ebenso stehen der Annahme sonstiger Einkünfte Pflege- und Wartungsleistungen an den beweglichen WG sowie der Abschluss von Versicherungen nicht entgegen, wenn diese im Rahmen einer üblichen Vermietungstätigkeit anfallen (BFH BStBl II 1999, 619 zur Vercharterung einer Segelyacht). Zur Vermietung von Flugzeugen s Rn 510 "Flugzeug".

Werden bewegliche Gegenstände angemietet und anschließend weitervermietet, ist in der Weitervermietung ebenfalls ein nach § 22 Nr 3 S 1 EStG steuerbarer Vorgang zu sehen (vgl BFH BStBl II 2013, 728 insb zur Frage der Nutzung von Sattelzugmaschinen im Inland iSd § 49 Abs 1 Nr 9 EStG, wenn diese tatsächlich im Ausland eingesetzt werden).

 

Rn. 479

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Ausnahmsweise ist eine gewerbliche Vermietungstätigkeit anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermietungstätigkeit als Ganzes das Gepräge einer selbstständigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung in den Hintergrund tritt. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist ferner dann anzunehmen, wenn die Vermietung beweglicher WG mit deren An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts in der Weise verklammert ist, dass die Veräußerung der WG bereits nach kurzer Zeit dem Unternehmenszweck entsprechen und auch erforderlich ist, um überhaupt einen Gewinn zu erwirtschaften (BFH BStBl II 2003, 464 zur Anschaffung und Vermietung von 29 Wohnmobilen). Eine gewerbliche Tätigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die Vermietung und der anschließende Verkauf der beweglichen WG planmäßig kombiniert werden (BFH BFH/NV 2002, 1559). S Rn 510 "Vermietung beweglicher WG".

 

Rn. 480

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Bei Leistungen unter nahen Angehörigen ist zu beachten, dass die Verträge den Grundsätzen des sog Fremdvergleichs standhalten. Dies ist dann der Fall, wenn sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Entsprechen die Leistungen diesen Kriterien nicht, ist das Vertragsverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen. Die Einnahmen fallen dann unter keine der in § 2 Abs 1 S 1 EStG genannten Einkunftsarten. Nach diesen Grundsätzen bleibt zB ein Vertragsverhältnis steuerlich unberücksichtigt, nach dem eine Ehefrau ihren Pkw an den Betrieb ihres Ehemannes vermietet und dieser ihr den Pkw anschließend wieder zur Nutzung überlässt (BFH BStBl II 1996, 180).

 

Rn. 481–485

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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