Rn. 6

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Von einem ehemaligen ArbG gezahlte Ruhegelder sind den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Beziehers zuzurechnen (§ 19 Abs 1 Nr 2 EStG, § 3 Abs 2 Nr 2 LStDV). Sie werden für eine frühere nichtselbstständige Tätigkeit geleistet und sind deshalb durch das ehemalige Arbeitsverhältnis des ArbN veranlasst. Anders als bei Versorgungsrenten, die von selbstständigen Versorgungseinrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts gewährt werden und die ihren Rechtsgrund in vorangegangenen gesetzlichen oder vertraglichen Beitragsleistungen haben, sind die Ruhegelder nicht versicherungsähnlich und unterliegen deshalb in vollem Umfang der Besteuerung nach § 19 Abs 1 Nr 2 EStG (BFH BStBl III 1960, 105; 1964, 579). Erhält ein ArbN von seinem ArbG iR eines Sozialplans eine Entschädigung für den Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, für die er keine eigenen Beiträge geleistet hat, ist diese ebenfalls dem stpfl Arbeitslohn zuzurechnen (BFH BStBl II 1996, 169 zu Anwartschaften gegenüber der Stiftung eines DDR-Großkombinats).

Unter Umständen sind Ruhegelder als begünstigte Versorgungsbezüge iSd § 19 Abs 2 EStG zu beurteilen (vgl BFH BStBl II 2009, 460 zu während der Zeit eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezügen eines Beamten – sog 58er-Regelung). Erforderlich ist aber auch insoweit, dass die Einnahmen auf einem früheren Arbeitsverhältnis beruhen (BFH BFH/NV 2007, 880). Vgl zur Besteuerung von Versorgungsbezügen BMF v 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 168 ff unter Berücksichtigung der Überarbeitungen.

 

Rn. 7

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Beruhen die Leistungen mindestens zT auf früheren Beiträgen des ArbN an eine selbstständige Versorgungseinrichtung, handelt es sich nach § 2 Abs 2 Nr 2 S 2 LStDV nicht um Arbeitslohn, es sei denn, dass die Beitragsleistungen WK gewesen sind. Dies ist insb dann anzunehmen, wenn der ArbN zur Erlangung der Einkünfte in nennenswertem Umfang Eigenbeiträge geleistet bzw zur Leistung der Beiträge eigenes Vermögen – insb durch zugeflossenen Arbeitslohn – eingesetzt hat (BFH BStBl II 2007, 402; vgl auch BFH BStBl II 2011, 488 zu Rentenbezug von Schweizer Pensionskasse – kein Ruhegehalt iSd DBA-Schweiz als Entgelt für erbrachte Dienste). In einem solchen Fall sind die Leistungen den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG zuzurechnen. Entscheidend ist, dass die Beiträge aus bereits versteuertem Arbeitslohn geleistet wurden und die Altersrenten deshalb nicht nochmals der vollen Besteuerung unterliegen sollen.

Die Beitragsleistung kann auch durch Einmalbeitrag erfolgen (BFH BStBl II 1997, 127 zum Einkauf des ArbN in eine Pensionsregelung des ArbG; BFH BStBl II 1990, 1062 zu Bediensteten der OECD; BFH BStBl III 1966, 225 zu dem Fall, dass die früheren Beiträge zu Unrecht der LSt unterworfen wurden). Unter Umständen sind die Versorgungsbezüge im Schätzwege in ein nach § 19 Abs 1 Nr 2 EStG steuerbares Ruhegeld und in eine nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG steuerbare Leibrente aufzuteilen (BFH BStBl II 1990, 1062).

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