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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 22 ... / B. Einzelkommentierung

Dr. Martin Mues
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Rn. 653

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Sämtliche Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Direktversicherungen oder Pensionskassen werden erst in der Auszahlungsphase nach § 22 Nr 5 EStG besteuert, in der Ansparphase unterliegen Erträge und Wertsteigerungen (noch) nicht der Besteuerung. Vorstehender Grundsatz gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang eine steuerliche Begünstigung oder Förderung nach den § 3 Nr 63 und 66 EStG, § 10a EStG oder dem Abschn XI EStG erfolgte (nachfolgend wird "Begünstigung" und "Förderung" synonym verwandt).

Die Besteuerung in der Auszahlungsphase richtet sich jedoch danach, ob und in welchem Umfang eine Förderung nach den vorgenannten Vorschriften des EStG erfolgte. Es ist deshalb zu unterscheiden, ob die Leistungen auf geförderten, teilweise geförderten oder nicht geförderten Beiträgen beruhen. Ggf ist eine Aufteilung vorzunehmen, zum Aufteilungsmaßstab s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 139 ff.

Von den Einkünften aus § 22 Nr 1, 1a und 5 EStG wird ein WK-Pauschbetrag iHv EUR 102 abgezogen, jedoch keine Pauschbeträge nach § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG und kein Versorgungs-Freibetrag, § 19 Abs 2 EStG (Schüler-Täsch in H/H/R, § 22 EStG Rz 467 (11/2021)).

Die ab 2009 geltenden Vorschriften zur AbgSt finden auf die Einkünfte iSd § 22 Nr 5 EStG keine Anwendung, es erfolgt ausschließlich eine Erfassung der Einkünfte iRd ESt-Veranlagung.

§ 22 Nr 5 EStG trifft abschließende Regelungen für Leistungen aus privaten Altersvorsorgeverträgen und den externen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung und geht hinsichtlich der Besteuerung dieser Leistungen als lex specialis den anderen Besteuerungsnormen vor (BFH BFH/NV 2016, 301; Weber-Grellet in Schmidt, § 22 EStG Rz 170 (44. Aufl 2025)). Die Spezialität hat zum einen...

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