Rn. 96
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Unter die nachgelagerte Besteuerung iRd sog Basisversorgung (vgl BFH BFH/NV 2012, 31) fallen alle Leistungen der in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 1 EStG genannten Vorsorgeeinrichtungen, unabhängig davon, ob sie als Rente, Teilrente oder als einmalige Leistung ("andere Leistungen" iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG) gezahlt werden.
Dazu zählen in erster Linie die von der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen gezahlten Altersrenten (§ 33 Abs 2, §§ 35ff SGB VI) sowie die Hinterbliebenenrenten in Form der Witwen-/Witwerrenten, Waisenrenten oder Erziehungsrenten (§ 33 Abs 4, §§ 46ff SGB VI; vgl BFH BStBl II 2014, 557 zur Erziehungsrente, die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG v 25.10.2017, 2 BvR 2315/13). Unerheblich ist dabei, ob die Renten auf Beiträgen beruhen, die aufgrund eines freiwilligen Eintritts in die Pflichtversicherung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden (BFH BFH/NV 2012, 560; 2010, 1253). Aber auch Erwerbsminderungsrenten (§ 33 Abs 3, §§ 43ff SGB VI) sind grds nachgelagert zu besteuern (BFH BFH/NV 2012, 20; 2011, 1496; BStBl II 2011, 910). Dies gilt auch für ab 2005 geleistete Rentennachzahlungen, die die Zeiträume vor dem Inkrafttreten des AltEinkG betreffen (FG Köln EFG 2012, 1846; BFH BFH/NV 2011, 1489; s Rn 128).
Rn. 97
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Als einmalige Leistungen (andere Leistungen) kommen zB Kapitalauszahlungen oder Teilkapitalauszahlungen in Betracht, auch wenn die erworbenen Anwartschaften auf vor dem 01.01.2005 erbrachten Beiträgen beruhen (vgl BFH BStBl II 2014, 58; BFH/NV 2014, 328; 2014, 330). Außerdem fallen darunter Abfindungen für Witwen- und Witwerrenten und für Kleinstbetragsrenten, Beitragserstattungen oder Sterbegelder.
Zinsen, die von der Rentenversicherung gemäß § 44 Abs 1 SGB im Zusammenhang mit einer Rentennachzahlung zum Ausgleich der durch die verspätete Auszahlung erlittenen Nachteile gezahlt wurden, sind als Einkünfte aus KapVerm gemäß § 20 Abs 1 Nr 7 EStG zu versteuern und unterliegen nicht der Besteuerung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG (BFH BStBl II 2008, 292; BStBl II 2016, 523).
Für Abfindungszahlungen zur Abgeltung von Pensionsanwartschaften lässt die FinVerw die Anwendung der Tarifvergünstigung des § 34 Abs 2 Nr 4 EStG iVm § 34 Abs 1 EStG zu (H 34.4 EStH 2019 "Außerordentliche Einkünfte iSd § 24 Abs 2 Nr 4 EStG iVm § 35 Abs 1 EStG").
Bei einmaligen Leistungen und Abfindungen handelt es sich zwar nicht um wiederkehrende Bezüge iSd § 22 Nr 1 S 1 EStG. Dies steht einer Besteuerung jedoch nicht entgegen, da § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG ausdrücklich auch "andere Leistungen" erfasst (BFH BFH/NV 2010, 1275; aA <!--Risthaus, DB 2004, 1329; Killat in H/H/R, § 22 EStG Rz 284, September 2016). Unter den Begriff "andere Leistungen" fallen auch Kinderzuschüsse, die berufsständische Versorgungseinrichtungen als unselbstständige Bestandteile der Rente ihren Mitgliedern satzungsgemäß gewähren. Als Teil der sog Basisversorgung unterliegen sie der Besteuerung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG (BFH BStBl II 2012, 312). Unerheblich ist es dabei, ob die gesetzliche Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringt.
Zu den nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG steuerbaren Renten der landwirtschaftlichen Alterskasse zählen die Renten wegen Alters, wegen Erwerbsminderung und wegen Todes nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte v 29.07.1994 (ALG, BGBl I 1994, 1890).
Rn. 98
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Die Steuerbarkeit nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG setzt nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift voraus, dass es sich um Leistungen der Basisvorsorgeeinrichtungen handelt, die iRd jeweiligen leistungsgesetzlichen, satzungsgemäßen oder vertraglichen Bestimmungen erbracht werden. Leistungen, die nach den Bestimmungen des VersAusglG (BGBl I 2009, 700) zugunsten des geschiedenen Ehegatten, zB im Rahmen externer Teilungen nach § 14 VersAusglG, erbracht werden und die dem Ausgleich während der Dauer der Ehe erworbener Versorgungsanrechte dienen sollen, sind regelmäßig mit einem Wechsel des Versorgungssystems verbunden und gemäß § 3 Nr 55b S 1 EStG steuerfrei, soweit nämlich die späteren Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Die FinVerw geht davon aus, dass die Leistung des Ausgleichswerts bereits im Zeitpunkt der Übertragung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten/Lebenspartner zu besteuern ist, soweit die späteren Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person nicht der nachgelagerten Besteuerung unterliegen werden (zB Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG oder nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG mit dem Ertragsanteil), da dann die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr 55b S 2 EStG nicht greift. Die Besteuerung der später zuf...