Rn. 510
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Abgeordneter
Neben den nach den AbgeordnetenG gezahlten, nach § 22 Nr 4 EStG steuerbaren Abgeordnetenbezügen (s Rn 550ff) können Einkünfte vorliegen, die nach § 22 Nr 3 EStG steuerbar sind. Hierzu gehören zB gelegentlich an Abgeordnete gezahlte Vergütungen für die Vertretung von Verbandsinteressen oder für Tätigkeiten im Auftrag der Fraktionen (s Rn 591). Bei regelmäßiger Zahlweise ergibt sich deren Steuerbarkeit aus § 22 Nr 1 S 1 EStG. Nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen gesondert als Aufwandsentschädigung gezahlte Tagungs- und Sitzungsgelder sind allerdings nach § 3 Nr 12 EStG steuerfrei (R 22.9 S 3 EStR 2012).
Amateurmusiker
Entgelte für gelegentliche Auftritte eines Amateurmusikers fallen unter § 22 Nr 3 EStG.
Amateursportler
Grds sind sportliche Betätigungen im Amateurbereich nicht steuerbar. Sie dienen in erster Linie der Freizeitgestaltung und Stärkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit und sind deshalb nicht erwerbsgerichtet (s Rn 421). Erhält ein Amateursportler für seine sportlichen Leistungen beispielsweise Gewinnpreise, sind diese regelmäßig nicht den steuerbaren Einnahmen zuzurechnen, da die Ausübung des Sports in solchen Fällen reiner Selbstzweck ist (sog Sport-Liebhaberei).
Ausnahmsweise können dann steuerbare Einkünfte vorliegen, wenn sich der Sportler in der Absicht an Sportwettkämpfen beteiligt, sichere Siegchancen zu nutzen und dies auch wiederholt zu tun. Ein wichtiger Gesichtspunkt kann in diesem Zusammenhang die Höhe des Aufwendungsersatzes sein, den der Sportler von seinem Verein erhält. Bleibt dieser unterhalb der tatsächlich entstanden Aufwendungen oder ist er gleich hoch, ist der nicht steuerrelevante Privatbereich dadurch noch nicht überschritten. Sind die Zahlungen dagegen nicht nur ganz unwesentlich höher als die Aufwendungen, sind die Vergütungen steuerbar, weil dann davon auszugehen ist, dass der Sport um des Entgelts willen betrieben wird. Sofern in einem derartigen Fall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb angenommen werden können, können Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr 3 EStG vorliegen (vgl BFH BStBl II 1993, 303). Vgl hierzu s "Aufwandsentschädigung" und s "Sportpreis"
Ankaufsrecht
Verzichtet ein StPfl auf ein vertragliches Recht, ein Angebot zum Erwerb eines Grundstücks annehmen zu können (Optionsrecht), weil es zu Unstimmigkeiten über die Rechtswirksamkeit des Vertrags gekommen ist, und erhält er dafür vom Grundstückseigentümer ein Entgelt, handelt es sich um eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung bzw Vermögensdisposition im privaten Bereich (so zutreffend FG Sa EFG 1994, 1001).
Aufschiebende Bedingung
Wird ein Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung veräußert, dass ein in Aufstellung befindlicher Bebauungsplan in Kraft tritt, sind bis dahin zu zahlende "Zinsen" wie der später zu zahlende Kaufpreis als Entgelt iRd nicht steuerbaren Veräußerungsvorgangs zu beurteilen (BFH v 22.11.2000, IX B 87/00, NZB nicht begründet). Vgl aber s Rn 469 und s "Verbindliches Verkaufsangebot".
Aufwandsentschädigung
Erhält ein Amateursportler von seinem Verein Aufwendungen ersetzt, die ihm im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen entstehen, sind die Zahlungen grds nicht nach § 22 Nr 3 EStG steuerbar. Sind die erhaltenen Beträge jedoch nicht nur ganz unwesentlich höher als die Aufwendungen des Sportlers, können die darüber hinausgehenden Zahlungen als Einnahmen aus Leistungen nach § 22 Nr 3 EStG steuerbar sein, da in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass der Sport erwerbsgerichtet betrieben wird (vgl BFH BStBl II 1993, 303). S "Amateursportler".
Als steuerfrei ersetzbare Aufwendungen kommen nur Aufwendungen in Betracht, die den WK zuzurechnen wären, falls sie der StPfl selbst zu tragen hätte. Aufwendungen, die den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, können nicht steuerfrei ersetzt werden (vgl BFH BStBl II 2009, 405; 2007, 536). Der StPfl trägt die objektive Beweislast für das Vorliegen derartiger Aufwendungen. Die Beweiserleichterungsregelung in Nr 32 des AEAO zu § 67a AO, wonach Zahlungen eines gemeinnützigen Vereins an seine Sportler von bis zu 400 EUR je Monat im Jahresdurchschnitt ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung und deshalb als unschädlich zu beurteilen sind, ist insoweit nicht anzuwenden, da sie ausdrücklich lediglich für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen des betreffenden Vereins, nicht aber für die Besteuerung des Sportlers gilt.
Ausgleichsfläche
s "naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche"
Auslobung
Weil bei einer Auslobung (§ 657 BGB) die Belohnung für die Vornahme einer Handlung bzw Herbeiführung eines Erfolgs gezahlt wird, kann unter Umständen ein steuerbarer Leistungsaustausch angenommen werden (BFH BStBl II 2012, 581).
Avalprovision
Erhält ein Gesellschafter einer GbR "Avalprovisionen" für die Bestellung einer Sicherheit (Eintragung einer Grundschuld auf dem betrieblichen Grundstück) zu...