Rn. 20
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Grds existiert im ESt-Recht kein Korrespondenzprinzip in dem Sinne, dass alles, was ein StPfl als WK, BA oder SA abziehen kann, beim Empfänger zwangsläufig zu steuerrelevanten Einnahmen führen muss oder dass das nicht zu versteuern ist, was der Geber nicht abziehen darf. Es gilt vielmehr der Grundsatz der individuellen Besteuerung (BFH BStBl II 1994, 597; 1989, 779).
Abweichend davon sind in den §§ 9, 10 u 12 EStG einige Ausnahmen in Form einer materiell-rechtlichen Korrespondenz gesetzlich verankert.
1. Im Verhältnis zu § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG
Rn. 21
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Aus der Verweisung in § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 2 EStG auf die eingeschränkte Steuerbarkeit von Leibrenten in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG lässt sich eine entsprechende Einschränkung des WK-Abzugs entnehmen (vgl BFH BStBl II 1998, 339).
2. Im Verhältnis zu § 10 Abs 1a EStG
Rn. 22
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
In § 22 Nr 1a EStG ist geregelt, dass Leistungen nach § 10 Abs 1a EStG nur dann beim Empfänger steuerbar sind, soweit für diese die Voraussetzungen des SA-Abzugs beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten vorliegen. Auch insoweit gilt somit ein uneingeschränktes Korrespondenzprinzip (vgl BFH BFH/NV 2010, 1790; dazu auch s Rn 300ff).
3. Im Verhältnis zum Abzugsverbot des § 12 EStG (Unterhaltszuwendungen ua)
Rn. 23
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Aus dem Zusammenwirken der Vorschriften des § 22 Nr 1 S 2 Hs 1 EStG und des § 12 Nr 1 u 2 EStG ergibt sich hinsichtlich der darin genannten Leistungen (Unterhalt, freiwillige Zuwendungen ua) deren Nichtsteuerbarkeit, soweit sie der Leistende nicht abziehen kann (s Rn 47ff). Auch diesem Zusammenhang lässt sich eine Korrespondenz (mit umgekehrter Wirkung) entnehmen (vgl BFH BStBl II 1989, 779).
4. Keine Korrektur formell bestandskräftiger Steuerbescheide
Rn. 24
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Das Korrespondenzprinzip kann nicht zur Korrektur eines formell bestandskräftigen ESt-Bescheids herangezogen werden.
Wurden beispielsweise Bezüge im Rahmen eines Übergabevertrags gegen Versorgungsleistungen zu Unrecht gemäß § 22 Nr 1b EStG aF angesetzt, die iRd ESt-Veranlagung des Leistenden nicht zum SA-Abzug zugelassen werden, kann, falls keine Änderungsvorschriften der AO eingreifen, der fehlerhafte Steuerbescheid des Übergebers nicht mehr korrigiert werden. Die letztlich widersprüchliche steuerliche Behandlung beim Geber und Übernehmer entspricht zwar nicht der gesetzlichen Wechselbeziehung zwischen § 22 Nr 1b EStG aF und § 10 Nr 1a EStG aF, berechtigt aber nicht zu einer Bescheidänderung (BFH BStBl II 1994, 597). Das FA hat in solchen Fällen lediglich die Möglichkeit, den Vertragspartner zum Verfahren gemäß § 360 AO und § 174 Abs 5 S 2 AO hinzuzuziehen, wodurch eine Korrektur möglich wird (vgl BFH BStBl II 1988, 404).