Schrifttum:
Risthaus, Realsplitting – Vorteile für den unterhaltsverpflichteten und Nachteile für den unterhaltsempfangenden Ehegatten, FR 1999, 650;
Paus, Nachzahlung von Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, DStZ 2001, 591;
Heinke, Zustimmungspflicht und Nachteilsausgleich beim Realsplitting, ZFE 2002, 110;
Kanzler, Unterhaltszahlungen des beschränkt stpfl geschiedenen Ehegatten sind nicht strafbar, FR 2004, 901;
Schwenke, Das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Wandel, DStR 2004, 1679;
Kulosa, Steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen eines dauernd getrennt im Ausland lebenden Ehegatten, HFR 2004, 749;
Söhn, Besteuerung von Unterhaltsleistungen an getrennt lebende und geschiedene Ehegatten, StuW 2005, 109;
Kogel, Das begrenzte Realsplitting – ein Auslaufmodell im Unterhaltsrecht?, FamRB 2008, 277;
Wendt, Kenntnisstand der zuständigen Dienststelle bei Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting entscheidend, HFR 2008, 109;
Schön, Besteuerung von Unterhaltsleistungen an getrennt lebende und geschiedene Ehegatten, StuW 2005, 109;
Röder, Das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, DB 2008, 146;
Wälzholz, Versorgungsleistungen nach dem JStG 2008, DStR 2008, 273;
Prinz, Grundlagen der Familienbesteuerung unter Berücksichtigung finanzwissenschaftlicher Aspekte, FR 2010, 105;
Wälzholz, Aktuelle Gestaltungsprobleme mit Versorgungsleistungen nach § 10 Abs 1 Nr 1a EStG, DStR 2010, 850;
Liebl, Die eingetragene Lebenspartnerschaft in der ESt, DStZ 2011, 129;
Stiller, Unterhaltsleistungen an den ehemaligen bzw dauernd getrennt lebenden Ehegatten: Steuerliche Behandlung und Optimierung, DStZ 2011, 154;
Kesseler, Neue Formerfordernisse für Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen, DStR 2011, 799;
Grobshäuser, Ehescheidung im Steuerrecht, NWB 2011, 2316;
Kanzler, Abschied vom Ehegattensplitting, NWB 2011, 2753.
Verwaltungsanweisungen:
R 10.2 EStR 2012; H 10.2 EStH 2019;
BMF v 11.3.2010, BStBl I 2010, 227 (Vermögensübertragung, wiederkehrende Leistungen).
A. Allgemeines
1. Überblick
Rn. 300
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Durch § 22 Nr 1a EStG soll sichergestellt werden, dass Einkünfte aus Unterhalts-, Versorgungs- und Ausgleichsleistungen iSd § 10 Abs 1a Nr 1 bis 4 EStG, für die beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten die Voraussetzungen für einen SA-Abzug vorliegen, beim Zahlungsempfänger korrespondierend der Besteuerung als sonstige Einkünfte unterworfen werden. Die empfangenen Leistungen sind beim Empfänger jedoch nur in dem Umfang zu versteuern, in dem beim Verpflichteten die Voraussetzungen zum SA-Abzug gemäß § 10 Abs 1a EStG vorliegen.
2. Norminhalt
Rn. 301
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
§ 22 Nr 1a EStG enthält keine eigenständigen Tatbestände, sondern knüpft an § 10 Abs 1a EStG an, sodass bzgl der Einzelheiten auf die Kommentierung zu § 10 Abs 1a EStG verwiesen wird, s § 10 Rn 400ff (Hoheisel/Tippelhofer).
Sofern die Voraussetzungen des § 22 Nr 1a EStG nicht vorliegen, weil zB der SA-Abzug nicht möglich ist (zB mangels Zustimmung des Empfängers oder weil der Leistende nur beschränkt stpfl ist) kann die StPfl nicht ersatzweise auf § 22 Nr 1 S 1 Hs 1 EStG gestützt werden. Die Unterhaltsleistungen sind dann entgegen der ursprünglichen Annahme des Gesetzgebers (vgl BT-Drucks 8/2118, 63) nicht steuerbar (BFH BStBl II 2004, 1047).
3. Entstehungsgeschichte
Rn. 302
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Durch das Gesetz zur Änderung des EStG, des GewStG, des UStG und anderer Gesetze v 30.11.1978 (StÄndG 1979, BGBl I 1978, 1849) wurde die Nr 1a in § 22 EStG eingefügt, wonach zu den sonstigen Einkünften auch Unterhaltsleistungen gehören, soweit sie nach § 10 Abs 1 Nr 1 EStG vom Geber abgezogen werden können. Insofern wurde das Korrespondenzprinzip zwischen dem SA-Abzug einerseits und der Steuerbarkeit der Unterhaltsleistungen andererseits ausdrücklich vom Gesetzgeber angeordnet (vgl BFH HFR 2006, 568).
Im Zuge des JStG 2009 v 20.12.2008 (BGBl I 2007, 3150) wurden § 22 Nr 1b und 1c EStG in das Gesetz eingefügt, um der zeitgleichen Änderung des § 10 EStG Rechnung zu tragen.
Durch das JStG 2010 v 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1394) wurde der Wortlaut der § 22 Nr 1b u 1c EStG dergestalt präzisiert, dass sich der SA-Abzug beim Leistenden nicht tatsächlich einkommensmindernd ausgewirkt haben muss, um zu einer Besteuerung gemäß § 22 Nr 1b o 1c EStG zu gelangen (BT-Drucks 17/2249, 54).
Schließlich wurden die Tatbestände gemäß § 22 Nr 1a, 1b u 1c EStG durch das Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 22.12.2014 (ZollkodexAnpG, BGBl I 2014, 2417) in einem neuen § 22 Nr 1a EStG zusammengefasst. Seitdem enthält § 22 Nr 1a EStG keine eigenen Vorgaben mehr, sondern verweist allein auf den SA-Abzug gemäß § 10 Nr 1a EStG.
B. Abhängigkeit vom SA-Abzug
1. Unterhaltsleistungen iSd § 10 Abs 1a Nr 1 EStG
Rn. 303
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Von der Regelung des § 22 Nr 1a EStG sind zunächst die in § 10 Abs 1a Nr 1 EStG genannten Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden unbeschränkt estpf Ehegatten/Lebenspartner bis zu einer Höhe von 13 805 EUR pro Kj er...