Schrifttum:
D. Bö, Finanzierungsbeiträge von dritter Seite für Bundes- und Landtagskandidaten, FR 1983, 115;
Stübe, Die einkommensteuerliche Behandlung von Wahlkampfkosten anlässlich der Kandidatur für ein politisches Amt, FR 1994, 385;
Becker, Die unzulässigen Sonderzahlungen der Abgeordneten an Fraktionen und Partei – Reformvorschläge, ZParl 1996, 377;
Lohr, Die Besteuerung von Politikern, DStR 1997, 1230;
von Arnim, Das Abgeordneten-Statut des Europäischen Parlaments, DVBl 2003, 1176;
von Arnim, Stellungnahme zu den Auswirkungen des geplanten europäischen Abgeordnetenstatuts auf die Entschädigung und Altersversorgung deutscher Europaabgeordneter v 26.04.2004, im Internet unter www.hfv-speyer.de;
Mittag, Wegmarke für die Parlamentarisierung der EU – Die finanziellen Neuregelungen des europäischen Abgeordnetenstatuts, ZParl 2006, 713;
Waldhoff, Die steuerfreie Kostenpauschale der Abgeordneten, FR 2007, 225;
Re, Anmerkung zum BFH-Urteil v 11.09.2008, VI R 13/06, DB 2008, 2228;
Schneider, Mangels Entscheidungserheblichkeit keine Vorlage an das BVerfG wegen gleichheitswidriger Begünstigung durch steuerfreie Abgeordnetenpauschale, HFR 2008, 1153;
Bode, Keine Vorlage an das BVerfG wegen angeblich gleichheitswidriger Begünstigung durch steuerfreie Kostenpauschale der Bundestagsabgeordneten, DStR 2008, 2014;
Desens, Steuerprivilegien für Abgeordnete verfassungsrechtlich nicht angreifbar?, DStR 2009, 727;
Paetsch, Keine Vorlage an das BVerfG wegen angeblich gleichheitswidriger Begünstigung durch steuerfreie Kostenpauschale der Landtagsabgeordneten, HFR 2009, 21;
von Arnim, Doppelalimentation von Europaabgeordneten, DÖV 2010, 195;
Rosenke, WK-Abzug bei Abgeordneten, EFG 2012, 1726.
Verwaltungsanweisungen:
R 22.9 EStR 2012; H 22.9 EStH 2019; R 3.12 LStR 2015; H 3.12 LStH 2020;
BMF v 04.07.2005, IV C 3 – S 2257a – 18/05 (Freiwilliges Altersversorgungssystem des Europäischen Parlaments für seine Mitglieder);
BMF vom 29.10.2010, BStBl I 2010, 1202 (Musterverfahren, vorläufige Steuerfestsetzungen, Abgeordnetenpauschale).
A. Allgemeines
1. Überblick
Rn. 550
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Seit Einführung des § 22 Nr 4 EStG gehören die Abgeordnetenbezüge nicht mehr zu den gemäß § 3 Nr 12 EStG steuerfreien Aufwandsentschädigungen, sondern werden seitdem den sonstigen Einkünften zugeordnet.
§ 22 Nr 4 EStG regelt, in welchem Umfang Abgeordnetenbezüge der (deutschen) Besteuerung zu unterwerfen sind. Von der Regelung sind nur die aufgrund des Abgeordnetengesetzes (s Rn 561), des Europaabgeordnetengesetzes bzw EU-Abgeordnetenstatuts (s Rn 562) sowie der entsprechenden Gesetze der (Bundes-)Länder (s Rn 563) in § 22 Nr 4 S 1 EStG genannten Leistungen (s Rn 565 ff und s Rn 580f) erfasst. Erhält ein Abgeordneter zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine – nach § 3 Nr 12 EStG steuerfreie – Aufwandsentschädigung, folgt daraus gemäß § 22 Nr 4 S 2 EStG ein umfassendes WK-Abzugsverbot für mandatsbezogene Aufwendungen (s Rn 610ff). In § 22 Nr 4 S 3 EStG ist ergänzend dazu geregelt, dass Wahlkampfkosten nicht als WK abgezogen werden dürfen (s Rn 620ff). Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Abgeordnetenbezüge gegenüber anderen Einkunftsarten werden in § 22 Nr 4 S 4 Buchst a–d EStG eine Reihe begünstigender Vorschriften des EStG für entsprechend anwendbar erklärt, namentlich die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 62 EStG für Zukunftssicherungsleistungen, die Regelungen zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs 2 EStG, die Fünftelregelung gemäß § 34 Abs 1 EStG für Abfindungen und die Anrechnung der europäischen Gemeinschaftssteuer auf die deutsche ESt wie eine ausländische Steuer (s Rn 630ff).
2. Zur Entstehungsgeschichte
Rn. 551
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Nachdem das BVerfG im sog Diätenurteil (BVerfG v 05.11.1975, 2 BvR 193/74, DB 1975, 2267) die frühere Steuerfreistellung der Abgeordnetenbezüge aufgrund geänderten Verständnisses der Abgeordnetentätigkeit – Entwicklung vom Ehrenamt zur Hauptbeschäftigung und Vollalimentation aus der Staatskasse (vgl BT-Drucks 7/5531, 9) – wegen Verstoßes gegen Art 3 GG für verfassungswidrig erklärt hatte, musste der Gesetzgeber eine Neuregelung zur Diätenbesteuerung treffen. Dies erfolgte mit dem Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (AbgG) v 18.02.1977 (BGBl I 1977, 297), s Rn 561. Nach den Bestimmungen dieses Gesetz wurde in § 22 EStG mit Wirkung ab 01.04.1977 die Nr 4 eingefügt, wodurch die darin genannten Abgeordnetenbezüge in Bund und Ländern der StPfl unterworfen wurden. Durch Art 11 Nr 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten) v 30.07.1979 (BGBl I 1979, 1301) ist § 22 Nr 4 EStG auf Europaabgeordnete ausgeweitet worden.
3. Persönlicher Anwendungsbereich
Rn. 552
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
§ 22 Nr 4 EStG erfasst in persönlicher Hinsicht nur Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete, Abgeordnete des Europaparlaments sowie deren Hinterbliebene, soweit diese Leistungen nach dem jeweiligen AbgeordnetenG beziehen.
Nicht unter die Vorschrift fallen dagegen ehrenamtliche Mitglieder ...