Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 16
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Als Leistungsempfänger sind in den Rentenbezugsmitteilungen natürliche Personen anzugeben. Zu deren Identifikation bedarf es neben der Angabe der ID-Nr (§ 139b AO) auch der Angabe des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums des Leistungsempfängers (§ 22a Abs 1 Nr 1 EStG aF). Die ursprünglich verlangte Angabe auch des Geburtsortes wurde durch das JStG 2008 (BGBl I 2007, 3150) rückwirkend gestrichen, s Rn 6.
Die Zuteilung der ID-Nr erfolgt durch das BZSt (§ 139a Abs 1AO). Einzelheiten ergeben sich aus der StIdV (BGBl I 2006, 2726), s Rn 2. Die Zuteilung der ID-Nr als auch die dazu notwendige Datenspeicherung durch das BZSt sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstoßen nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie dienen vielmehr der vollständigen Erfassung der Steuerquellen und dem Vollzug der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (BFH vom 18.01.2012, II R 49/10, BStBl II 2012, 168; BFH vom 20.12.2011, II S 28/10, BFH/NV 2012, 381).
Leistungsempfänger sind grds Personen, die berechtigt sind, steuerbare Leistungen nach § 22 EStG zu beziehen. Leistungsempfänger kann auch ein Erbe sein. Hat der Leistungsempfänger die Leistungen abgetreten oder verpfändet, bleibt er der in der Rentenbezugsmitteilung anzugebende Leistungsempfänger. Wird eine für eine bestimmte Mindestzeit (Garantiezeit) zu zahlende Rente im Falle des Ablebens des Leistungsempfängers vereinbarungsgemäß an einen Dritten (zB dessen Ehegatten) gezahlt, ist dieser ab Leistungsbezug als Leistungsempfänger zu nennen. Wird mehreren Leistungsempfängern eine gemeinsame Rente gezahlt, ist diese aufzuteilen und für jeden eine Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln (vgl BMF vom 07.12.2011, BStBl I 2011, 1223 Rz 8ff).
Rn. 16a
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Die bisher nach § 22a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG als zu übermittelnde Angaben aufgeführte steuerliche ID-Nr sowie der Familienname, der Vorname und das Geburtsdatum werden durch § 93c Abs 1 Nr 2 Buchst c AO vor die Klammer gezogen; ein entsprechender Verweis auf diese Vorschrift ist in Nr 1 aufgenommen worden. Es wird zudem im Satz 1 bestimmt, dass der StPfl wie im geltenden Recht der Leistungsempfänger ist. Eine Ausweitung der Meldevorschrift auf die inländische Anschrift des Leistungsempfängers ist nicht nach der Neuregelung vorgesehen, § 22a Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG (zum Ganzen BT-Drucks 18/7457, 97 und Nacke in Brandis/Heuermann, § 22a EStG Rz 2 (Februar 2023).
Rn. 17
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Gemäß § 22a Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 und 3 EStG aF sind in den Rentenbezugsmitteilungen außerdem, soweit den Mitteilungspflichtigen bekannt, eventuelle ausländische Anschriften der Leistungsempfänger anzugeben und, falls solche vorhanden sind, auch deren Staatsangehörigkeit. Diese durch das JStG 2010 (BGBl I 2010, 168) eingefügte Regelung war gemäß § 52 Abs 38a S 5 EStG aF erstmals auf Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden, die für den VZ 2011 zu übermitteln waren, s Rn 8. Diese Angaben betreffen in erster Linie die Frage der beschränkten StPfl der Leistungsempfänger (§ 1 Abs 4 EStG), aber auch Fragen der Ansässigkeit und des Besteuerungsrechts iSd der DBA. Diese machen das Besteuerungsrecht der betreffenden Staaten teilweise von der Staatsangehörigkeit der Leistungsempfänger abhängig, zB die DBA Italien und Schweden. Durch die Übermittlung der geforderten Angaben bleiben den FinBeh uU umfangreiche Ermittlungsarbeiten im Inland und Ausland erspart. Dementsprechend dienen diese Daten der leichteren Bestimmung der StPfl (BT-Drucks 17/3549, 19 und BT-Drucks 17/2823, 14–15).
Rn. 17a
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Eine ausländische Anschrift des Leistungsempfängers ist weiterhin aufzunehmen, soweit diese der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist. In diesen Fällen ist auch die Staatsangehörigkeit (soweit bekannt) anzugeben. Das entspricht dem vorher geltenden Recht; die Rechtslage ist unverändert (zum Ganzen BT-Drucks 18/7457, 97).