Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 12
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Nach der aktuellen Fassung des § 22a Abs 1 S 1 EStG haben die Mitteilungspflichtigen folgende Daten unter Beachtung der im BStBl veröffentlichten Auslegungsvorschriften der FinVerw an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) zu übermitteln:
(1) |
ID-Nr (§ 139b AO), Familienname, Vorname und Geburtsdatum des Leistungsempfängers (zum Ganzen § 93c Abs 1 Nr 2 Buchst c AO), ggf auch eine ausländische Anschrift und Staatsangehörigkeit, falls bekannt; |
(2) |
je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa, bb S 4 und Doppelbuchst bb S 5 EStG iVm § 55 Abs 2 EStDV sowie iSd § 22 Nr 5 S 1–3 EStG. Der im Betrag der Rente enthaltene Teil, der ausschließlich auf einer Anpassung der Rente beruht, ist gesondert mitzuteilen; |
(3) |
Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs; folgen nach dem 31.12.2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, ist auch die Laufzeit der vorhergehenden Renten mitzuteilen; |
(4) |
die Beträge iSd § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a S 1, 2 und Buchst b EStG, soweit diese von Mitteilungspflichtigen an die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden; |
(5) |
die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitragszuschüsse nach § 106 SGB VI; |
(6) |
ab dem 01.01.2017 ein gesondertes Merkmal und ab dem 01.01.2019 zwei gesonderte Merkmale für Verträge, auf denen gefördertes Altersvorsorgevermögen gebildet wurde; die zentrale Stelle ist in diesen Fällen berechtigt, die Daten dieser Rentenbezugsmitteilung im Zulagenkonto zu speichern und zu verarbeiten; |
(7) |
ab dem 01.01.2019 die gesonderte Kennzeichnung einer Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag nach § 93 Abs 3 EStG; |
(8) |
ab dem 01.01.2022 die durch Steuerabzug gemäß § 50a Abs 7 EStG einbehaltenen Beträge. |
Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Weitere Daten sind von den Mitteilungspflichtigen grundsätzlich nicht zu übermitteln.
Die zu übermittelnden Daten sind unter s Rn 16–34 jeweils zu den einzelnen Nr des § 22a Abs 1 S 1 EStG benannt und kommentiert.
Rn. 13
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Die Bestimmung, wonach die Mitteilungspflichtigen die Angaben in der Rentenbezugsmitteilung unter Beachtung der im BStBl veröffentlichten Auslegungsvorschriften der FinVerw zu übermitteln haben, wurde durch das JStG 2010 (BGBl I 2010, 1768) in § 22a EStG eingefügt und auch in den folgenden Änderungen (s Rn 10f) beibehalten. Sie ist erstmals auf Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden, die für das Jahr 2010 übermittelt werden. Als Begründung wurde angegeben, dass die Mitteilungspflichtigen
- nicht nur bloße Zahlungsbeträge zu übermitteln,
- sondern im Einzelfall auch die Art der voraussichtlichen Besteuerung, zB die Kohortenbesteuerung, die Ertragsanteilsbesteuerung oder die Besteuerung nach § 22 Nr 5 EStG,
anzugeben hätten (Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks 17/3549, 18, und Stellungnahme des BR, BT-Drucks 17/2823, 16). Bei der Beurteilung dieser Sachverhalte hätten sich die Mitteilungspflichtigen an der Rechtsauslegung der FinVerw zu orientieren. Nur so könnte im Massengeschäft der Ermittlungsaufwand in Grenzen gehalten werden. Dies gebe den Mitteilungspflichtigen Rechtssicherheit und vermeide eine Belastung mit Auslegungsfragen. Etwaige Rechtsstreite über die Besteuerung der Altersbezüge hätten alleine die FinVerw und der StPfl auszutragen. Mit Auslegungsfragen solle der Mitteilungspflichtige nicht belastet werden, zumal er keine eigene Rechtsauslegungs- oder Klagebefugnis im Hinblick auf die Art der steuerlichen Erfassung der Leistungen beim StPfl habe. Außerdem sei der Mitteilungspflichtige von der steuerlichen Beurteilung nicht unmittelbar betroffen. Aus diesem Grunde habe er die zur Besteuerung erforderlichen Daten den Bedürfnissen der FinVerw entsprechend mitzuteilen.
Obwohl diese Vorschrift der FinVerw ganz erhebliche Interpretationsspielräume eröffnet und offensichtlich primär ihren Interessen dient, ist sie letztlich trotz gewisser Bedenken – auch im Hinblick auf die Sanktionsmöglichkeiten nach § 22a Abs 5 EStG und § 50f EStG – nicht zu beanstanden. Nicht von der Hand zu weisen ist die Begründung des Gesetzgebers, wonach dadurch den Mitteilungspflichtigen im Massengeschäft Ermittlungsaufwand erspart bleibt. Darüber hinaus ist nicht zu verkennen, dass die dadurch erreichte Erleichterung der Bewältigung der Massenarbeit in nicht unwesentlichem Umfang dem Interesse der Allgemeinheit an der verfassungsrechtlich gebotenen zutreffenden Erfassung der Renteneinkünfte dient. Die Auswertung der übermittelten Datensätze wäre sinnlos, wenn die Mitteilungspflichtigen bei deren Erstellung größere Spielräume hätten. Außerdem weist der Gesetzgeber zutreffend darauf hin, dass die Mitteilungspflichtigen hierbei keine unmittelbaren eigenen Interessen verfolgen.
Demnach lässt sich die Vorschrift in der Weise interpretieren, dass
- zwar die Mitteilungspflichtigen bei Erstellung und Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen aufgrund gesetzlicher Fixierung an die ...