Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 54
Stand: EL 109 – ET: 04/201
§ 22a EStG sieht keine speziellen Rechtschutzmöglichkeiten vor. Hinsichtlich der Frage der zutreffenden Besteuerung von Altersbezügen fehlt es den mitteilungspflichtigen Stellen regelmäßig an einem für ein Rechtschutzverfahren erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Derartige Rechtsbehelfe wären deshalb unzulässig (vgl Bericht des Finanzausschusses vom 28.10.2010, BT-Drucks 17/3549: "keine eigene Rechtsauslegungs- und Klagebefugnis").
Die mitteilungspflichtigen Stellen haben aber die Möglichkeit, sich mit Rechtsbehelfen gegen an sie gerichtete VA der zentralen Stelle zu wenden, zB gegen die Anordnung einer Außenprüfung gemäß § 22a Abs 4 S 2 EStG iVm § 196 AO. Da es sich dabei um öffentlich-rechtliche Abgabenangelegenheiten handelt, ist insoweit das Einspruchsverfahren statthaft (§ 347 AO) und der Finanzrechtsweg eröffnet (§ 33 FGO). Dementsprechend kommen als Rechtsmittel Einspruch und Anfechtungsklage (§ 40 Abs 1 FGO) in Betracht. Möglich ist auch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide (§§ 361 AO, 69 FGO).
Einspruchs- bzw Antragsgegner und Beklagter in diesen Verfahren ist jeweils die zentrale Stelle als FinBeh (§ 6 Abs 2 Nr 7 AO), die ihren Dienstsitz in Brandenburg an der Havel und ihre Postanschrift in Berlin hat.
Da das Verspätungsgeld (§ 22a Abs 5 EStG) nicht durch VA festgesetzt wird, sondern kraft Gesetzes entsteht (s Rn 48), scheiden insoweit Rechtsbehelfe aus. Die mitteilungspflichtigen Stellen können sich aber mit Einspruch und Anfechtungsklage gegen im Erhebungsverfahren notwendige Leistungsgebote (§ 254 Abs 1 AO) und gegen eventuelle Abrechnungsbescheide (§ 218 Abs 2 AO) wenden, in denen die zentrale Stelle über Streitigkeiten zur Frage der Entstehung von Verspätungsgeldern entscheidet, s Rn 49. Im Ergebnis stimmt die hier vertretene Auffassung mithin mit der BFH-Rspr überein, wonach gegen den "Verspätungsgeldbescheid" die Anfechtungsklage gegeben ist (BFH vom 06.05.2020, X R 10/19, BStBl II 2022, 45).
Rn. 55
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Die Leistungsempfänger können die Rechtmäßigkeit der Speicherung und Weiterleitung der durch die Rentenbezugsmitteilungen erlangten Daten uU im Rahmen einer allgemeinen, gegen die zentrale Stelle gerichteten Leistungsklage (eventuell auch in Form einer vorbeugenden Unterlassungsklage) gemäß § 40 Abs 1 FGO beim örtlich zuständigen FG überprüfen lassen (vgl die Antwort der Bundesregierung vom 22.03.2006 auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucks 16/1056, 4). Die allgemeine Leistungsklage ist an keine Frist gebunden und bedarf auch keines Vorverfahrens.
Unter Umständen kommt auch ein Übergang auf eine Feststellungsklage iSd § 41 Abs 1 FGO in Betracht (vgl BFH vom 18.01.2012, II R 49/10, BStBl II 2012, 168).