Rn. 33
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Während dem StPfl im EStG 1925 noch die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Nachweis zu führen, dass der veräußerte Gegenstand nicht zum Zweck gewinnbringender Wiederveräußerung erworben wurde, ist diese Regelung ab dem EStG 1934 fallen gelassen worden. Die StPfl wird damit allein aufgrund der Erfüllung des objektiven Tatbestandes begründet.
Seit im Zuge des StEntlG 1999/2000/2002 die Überschrift "Spekulationsgeschäfte" durch "Private Veräußerungsgeschäfte" ersetzt wurde, bringt bereits der Gesetzestext zum Ausdruck, dass die Spekulationsabsicht nicht Tatbestandsmerkmal ist. Dies war bereits st Rspr des BFH (BFH vom 02.05.2000, BStBl II 2000, 469) und entsprach der hM.
Rn. 34
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Von der Spekulationsabsicht abzugrenzen ist die Einkunftserzielungsabsicht, die kein spekulatives Element enthalten muss. Die Einkunfts- oder Überschusserzielungsabsicht ist dadurch gekennzeichnet, dass regelmäßig über einen längeren Betrachtungszeitraum insgesamt positive Einkünfte erzielt werden sollen, vgl auch Ausführungen von Handzik (s § 2 Rn 68). Dabei sind innerhalb einer Einkunftsart sowohl laufende Einkünfte als auch angestrebte Veräußerungsgewinne in die Betrachtung mit einzubeziehen. Aufgrund des Einkünftedualismus werden iRd Gewinneinkunftsarten auch Veräußerungsgewinne einbezogen und sind damit bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht mit zu berücksichtigen.
Seit Einführung der AbgSt ab VZ 2009 gilt dies letztendlich auch für die Einkünfte aus KapVerm. Dagegen werden im Bereich der übrigen Überschusseinkünfte (insb iRd Einkünfte aus VuV) die laufenden Einkünfte von §§ 19, 21 oder 22 EStG erfasst, während Veräußerungsgewinne nur unter der Voraussetzung des § 23 EStG stpfl sind.
Somit ist auch die Einkunftserzielungsabsicht für § 21 EStG und § 23 EStG grundsätzlich getrennt zu beurteilen (vgl aber zur sog Verklammerungs-Rspr, wonach ausnahmsweise die Vermietung und Veräußerung als einheitliches, gewerbliches Geschäftskonzept anzusehen ist, nachfolgend s Rn 48 und s § 15 Rn 136c (Bitz)).
Rn. 35
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Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Einkunftserzielungsabsicht gilt für alle Einkunftsarten (BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751) und damit auch iRd sonstigen Einkünfte iSd § 22 Nr 2 EStG iVm § 23 EStG. Da nach § 23 EStG nur die Ergebnisse aus Veräußerungsgeschäften besteuert werden, sind auch nur diese bei der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht zu berücksichtigen. Ebenso wie bei den Einkünften aus VuV bei einer auf Dauer angelegten Vermietung vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen ist, ist nach Ansicht des BFH auch iRd § 23 EStG typisierend die Einkunftserzielungsabsicht zu unterstellen (BFH vom 02.05.2000, BStBl II 2000, 496; BFH vom 22.04.2008, BStBl II 2009, 296). Der BFH begründete dies mit den (zum damaligen Zeitpunkt) verhältnismäßig kurzen Fristen von sechs Monaten bzw zwei Jahren.
Diese Ansicht führt letztendlich dazu, dass die Frage der Einkunftserzielungsabsicht iRd § 23 EStG praktisch keine Rolle spielt und unter den gesetzlichen Voraussetzungen immer eine Steuerbarkeit der Einkünfte vorliegt. Allerdings ist mE insb aufgrund der Ausdehnung der Veräußerungsfrist für Grundstücke auf zehn Jahre nicht vollständig auszuschließen, dass in besonders gelagerten Fällen das subjektive Element der Einkunftserzielungsabsicht auch iRd Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften iSd § 23 Abs 1 Nr 1 EStG explizit zu prüfen ist.
Rn. 36–38
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vorläufig frei