a) Auseinandersetzung von Personenzusammenschlüssen

 

Rn. 169

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei Bruchteilsgemeinschaften bzw Miteigentümergemeinschaften kann jeder Miteigentümer gemäß § 752 BGB die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Teilung in Natur (Realteilung) verlangen. Zivilrechtlich stellt sich der Aufhebungsvertrag als Austauschvertrag dar, dh dem erworbenen Gegenstand steht der Verlust des ideellen Anteils an dem zu teilenden Gegenstand gegenüber. Gleichwohl verneinen Rspr (FG He vom 15.09.1971, EFG 1972, 24) und hM (Musil in H/H/R, § 23 EStG Rz 95 (Dezember 2020)) ein Anschaffungsgeschäft, da bei der ertragssteuerlichen Behandlung der Realteilung maßgebend auf eine von der zivilrechtlichen Sichtweise losgelöste wirtschaftliche Betrachtung abgestellt werden muss. Die Realteilung stellt die Erfüllung des von vornherein bestehenden Anspruchs auf Konkretisierung eines realen Teils dar.

 

Rn. 170

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Realteilung von PV mit sog Spitzenausgleich behandelte die Rspr (vgl BFH vom 09.07.1985, BStBl II 1985, 722 zur Erbengemeinschaft; BFH vom 22.09.1987, BStBl II 1988, 250 zur Gesamthandsgemeinschaft) bereits vor dem Beschluss des GrS des BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837 als ein entgeltliches Rechtsgeschäft für den über die Anteilsbeteiligung hinausgehenden Erwerb. Dies gilt sowohl für Bruchteilsgemeinschaften wie auch Gesamthandsgemeinschaften, dh bei vermögensverwaltenden PersGes.

Anders als im Bereich der Erbauseinandersetzung stellt aber mE in diesem Bereich die Übernahme von Verbindlichkeiten über die Beteiligungsquote des StPfl hinaus ein Entgelt dar, da die Übernahme von Verbindlichkeiten nur im Erbfall und nicht bei der lebzeitigen Übertragung keine Gegenleistung darstellt.

 

Rn. 171

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zur Anschaffung von mehreren Miteigentumsanteilen zu verschiedenen Zeitpunkten s Rn 56.

 

Rn. 172–175

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

b) Übertragungen zwischen Gesellschafter und PersGes

 

Rn. 176

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei der entgeltlichen Übertragung von Grundstücken oder anderen WG zwischen dem Gesellschafter und einer vermögensverwaltenden PersGes ohne steuerliches BV kommt es nur insoweit zu einer Veräußerung bzw zu einer Anschaffung bei den Mitgesellschaftern, als der Anteil des veräußernden Gesellschafters am übertragenen WG größer ist als seine Beteiligung an der PersGes (BFH vom 02.04.2008, BStBl II 2008, 679).

Sofern die von der Gesellschaft eingeräumte Gegenleistung den Verkehrswert des WG nicht erreicht, handelt es sich um einen teilentgeltlichen Vorgang.

 

Rn. 177

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Ebenso ist die offene (gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten) oder verdeckte (ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten) Einlage in eine vermögensverwaltende PersGes oder umgekehrt die Übertragung von der Gesellschaft auf den Gesellschafter in dem Umfang, in dem die Beteiligung des Übertragenden an dem übertragenen WG größer ist als seine Beteiligung an der PersGes, als unentgeltliche Übertragung an die Mitgesellschafter anzusehen. Mangels BV führen Übertragungen zwischen Gesellschafter und vermögensverwaltender PersGes nicht zu Einlagen oder Entnahmen. Die Regelungen des § 23 Abs 1 S 2 oder 5 EStG kommen daher nicht zur Anwendung.

 

Beispiel:

A und B gründen in 2024 die vermögensverwaltende AB GbR, an der sie zu jeweils 50 % beteiligt sein sollen. Zu diesem Zweck bringt A ein Grundstück seines PV (Wert EUR 1 Mio, AK in 2017 TEUR 800) und B eine Beteiligung an der X-GmbH (Wert EUR 1 Mio) in die Gesellschaft ein.

Lösung:

Sowohl für A als auch für B stellt die Einbringung in die GbR lediglich in Höhe ihrer Beteiligungsquote (50 %) keine Veräußerung dar.

Im Übrigen (50 %) handelt es sich wirtschaftlich um einen Tauschvorgang. A veräußert 50 % seines Grundstücks gegen 50 % der Anteile an der X-GmbH. Veräußerungspreis ist 50 % des Verkehrswerts der X-GmbH Anteile. Damit erzielt er einen stpfl Veräußerungsgewinn iHv TEUR 100.

 

Rn. 178

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Insoweit als der Gesellschafter an der vermögensverwaltenden PersGes selbst beteiligt ist, ist ein steuerlich relevantes Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäft nicht möglich. Dies folgt aus der Tatsache, dass die Rspr die vermögensverwaltende PersGes – wie eine Bruchteilsgemeinschaft – steuerlich als vollkommen transparent betrachtet und die WG des Gesamthandsvermögens nach § 39 Abs 2 Nr 2 AO unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet werden (BFH vom 06.10.2004, BStBl II 2005, 324). Insoweit als der Gesellschafter an der PersGes beteiligt ist, veräußert er quasi an sich selbst.

 

Rn. 179

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei Mitunternehmerschaften, dh PersGes, die über steuerliches BV verfügen, ist dagegen ein Veräußerungsgeschäft des Gesellschafters dann anzunehmen, wenn dieser ein Einzel-WG aus seinem PV an die Gesellschaft veräußert oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einbringt (BFH vom 21.10.1976, BStBl II 1977, 145; s Rn 111). Die Höhe seiner Beteiligung an der Gesellschaft spielt dabei im Gegensatz zu vermögensverwaltenden Gesellschaften keine Rolle, da § 15 Abs 1 Nr 2 EStG die Bruchteilsbetrachtung des §...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?