Rn. 202

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Der Begriff der AK wird im EStG bei den Gewinn- und Überschusseinkünften einheitlich ausgelegt, dh er ist mit dem Begriff der AK in § 6 EStG identisch und deckt sich letztlich mit dem in § 255 HGB legal definierten Begriff (BFH vom 30.07.1965, BStBl III 1965, 663).

Zu den AK rechnen folglich alle Aufwendungen, die erforderlich sind, um ein WG aus fremder in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen, nicht jedoch die Finanzierungskosten. Danach gehören zu den AK außer dem Kaufpreis auch alle mittelbaren Erwerbskosten, sog Erwerbsnebenkosten, wie zB Inseratkosten, Maklerhonorare, Notargebühren, Gerichtskosten, GrESt.

 

Rn. 203

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Berücksichtigt werden dürfen aber nur tatsächliche Aufwendungen. Eine Ausnahme gilt beim Ansatz von vGA, wenn ein Gesellschafter einer KapGes von dieser ein WG zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis erwirbt (s Rn 164), da in diesem Fall der fremdübliche, angemessene Kaufpreis die AK des WG darstellt.

Im Übrigen rechtfertigt aber der Fremdvergleich bei Veräußerungsgeschäften zwischen Angehörigen keine höheren AK als die vereinbarte Gegenleistung (BFH vom 31.05.2001, BStBl II 2001, 756).

Da nur die tatsächlichen AK angesetzt werden, dürfen sie auch nicht wegen einer zwischenzeitlichen Geldentwertung höher angesetzt werden (BFH vom 03.08.1976, BStBl II 1977, 382). Dies folgt schon aus dem im ESt-Recht geltenden Nominalwertprinzip (BFH vom 17.01.1980, BStBl II 1980, 434; zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG vom 19.12.1978, BStBl II 1979, 308).

 

Rn. 204

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Beim Tausch bestimmen sich die AK nach dem gemeinen Wert des hingegebenen WG.

Beim Erwerb eines Ersatz-WG unter Zwang (s Rn 150ff) sind die AK des unter Zwang veräußerten WG relevant.

 

Rn. 205–207

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vorläufig frei

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