Rn. 81
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Der Begriff"andere WG" iSd § 23 Abs 1 Nr 2 EStG entspricht demjenigen der übrigen Einkunftsarten (BFH vom 14.11.1978, BStBl II 1979, 298). Er umfasst alle WG des PV, mithin Sachen und Rechte iSd BGB sowie tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, sämtliche vermögenswerten Vorteile, die einer selbstständigen Bewertung zugänglich und von längerfristigem Nutzen sind (vgl BFH vom 29.10.2019, BStBl II 2020, 258 mwN). Damit stimmt der Begriff des WG mit der bilanzsteuerrechtlichen Umschreibung iRd Gewinnermittlung nach §§ 4ff EStG überein.
Rn. 82
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Der Anwendungsbereich des § 23 EStG ist aber aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (§ 23 Abs 2 EStG) nur eröffnet, soweit die Einkünfte nicht bereits anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind. Im Bereich der anderen WG ist insb die Abgrenzung zu den Einkünften aus KapVerm iSd § 20 EStG von praktischer Bedeutung. In § 23 Abs 1 S 2 EStG sind Veräußerungsgeschäfte im Zusammenhang mit Wertpapierveräußerungen nicht mehr geregelt. Diese sind seit VZ 2009 vollumfänglich von § 20 Abs 2 EStG erfasst.
Als andere WG iSd § 23 Abs 1 Nr 2 EStG werden somit im Wesentlichen nur noch Edelmetalle, Fremdwährungen (hierzu s Rn 97), Kunstgegenstände, Schmuck oder andere mobile oder immaterielle WG wie bspw eine Internet-Domain (FG Köln vom 20.04.2010, EFG 2010, 1216), Eintrittskarten für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen (vgl BFH vom 29.10.2019, BStBl II 2020, 258 zu Karten für das Finale der Champions League) oder ein Patent erfasst. Ebenso zählen sog Kryptowährungen (zB Bitcoins) zu den anderen WG iSd § 23 Abs 1 Nr 2 EStG (hierzu s Rn 98).
Rn. 83
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Die Veräußerung von Edelmetallen wie beispielsweise Gold wird nur dann von § 23 EStG erfasst und ist nach Ablauf der Veräußerungsfrist von 1 Jahr steuerfrei, wenn es sich tatsächlich um den Verkauf des physischen Rohstoffes handelt. Dies liegt aber auch dann vor, wenn die Vertrags-/Emissionsbedingungen der Inhaberschuldverschreibung oder des Edelmetallkontos vorsehen, dass der Emittent das Kapital vollständig in Gold oder einen anderen Rohstoff zu investieren hat und dem Inhaber ausschließlich ein Recht auf die Lieferung des physischen Rohstoffs oder die Auszahlung des Gewinns aus dem Verkauf des Rohstoffs gewährt wird, wie zB bei XETRA-Gold Inhaberschuldverschreibungen oder sog Gold Bullion Securities (vgl BFH vom 12.05.2015, BStBl II 2015, 834 und BFH vom 16.06.2020, BStBl II 2021, 9; BMF vom 19.02.2021, BStBl I 2021, 296 Rz 57). Dies gilt dagegen nicht bei der Veräußerung eines Fondsanteils, der das Kapital ausschließlich in Gold anlegt und bei dem kein Anspruch auf Lieferung von physischem Gold besteht (sog Gold ETF-Anteile; vgl BFH vom 12.04.2021, BStBl II 2021, 913 und kritisch hierzu Stahlschmidt, BB 2021, 2974). Sofern aber das physische Gold in Erfüllung des bestehenden Lieferanspruchs aus der Inhaberschuldverschreibung tatsächlich an den StPfl geliefert wird, stellt dies keine entgeltliche Veräußerung iSd § 23 EStG dar (BFH vom 06.02.2018, BStBl II 2018, 525). Vielmehr setzt sich die Frist aus der Anschaffung der Inhaberschuldverschreibung am erhaltenen physischen Gold fort.
Rn. 84
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Bei Verbindlichkeiten als sog negative WG (BFH vom 15.04.1958, BStBl III 1958, 260) handelt es sich zwar grundsätzlich ebenfalls um ein WG iSd § 23 EStG (aA Wernsmann in K/S/M, § 23 EStG Rz B200 "Verbindlichkeiten"). Allerdings stellt weder die Aufnahme des Darlehens eine Anschaffung dar, noch ist in der Rückzahlung des Darlehens bzw die Einziehung der Forderung eine Veräußerung zu sehen (BFH vom 30.11.2010, BStBl II 2011, 491; BFH vom 03.09.2019, BStBl II 2020, 94), so dass daraus regelmäßig keine stpfl Einkünfte nach § 23 EStG resultieren (im Ergebnis ebenso OFD D'dorf, DB 1989, 2200).
Rn. 85–86
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vorläufig frei
Rn. 87
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Mehrere selbstständige WG dürfen iRd § 23 EStG nicht zusammengefasst werden. Vielmehr ist bei jedem einzelnen WG zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 23 EStG erfüllt sind. Jede Sache iSd § 90 BGB wird grundsätzlich als selbstständiges WG betrachtet.
Ausnahmen bestehen bei wesentlichen Bestandteilen iSd §§ 93, 94 BGB, die selbstständige WG sein können, wie auch umgekehrt verschiedene Sachen ein WG bilden können, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen.
Rn. 88
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Zur Behandlung von zu verschiedenen Zeitpunkten erworbenen Miteigentumsanteilen hinsichtlich der Berechnung der Behaltefrist s Rn 56.
Rn. 89
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Bei Gesamthandsgemeinschaften (vermögensverwaltende GbR, Erbengemeinschaft) ist zwischen der Verfügung über den Gesamthandsanteil und dem Anteil an den einzelnen Gesamthandsgegenständen zu unterscheiden. Zivilrechtlich ist eine Verfügung über einen Anteil an den einzelnen Gesamthandsgegenständen ausgeschlossen (§§ 719 Abs 1, 2033 Abs 2 BGB). Da nach § 23 Abs 1 S 4 EStG die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung ...