1. Überblick
Rn. 1
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Die StPfl privater Veräußerungsgeschäfte ergibt sich aus § 22 Nr 2 EStG. IRd sieben Einkunftsarten zählen sie zu den sonstigen Einkünften nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 7 EStG. § 23 Abs 1 EStG definiert, unter welchen Voraussetzungen solche privaten Veräußerungsgeschäfte vorliegen.
Rn. 2
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Nach § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG sind dies Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre liegen. Innerhalb dieses Zeitraums errichtete Gebäude sind in die Berechnung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen. Ausgenommen von der Besteuerung sind Grundstücke, die zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Rn. 3
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Private Veräußerungsgeschäfte sind nach § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG auch Veräußerungsgeschäfte mit anderen WG, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Sofern aus der Nutzung der WG in mindestens einem Kj Einkünfte erzielt wurden, verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre. Von der Besteuerung ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.
Rn. 3a
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Zudem zählen zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG auch solche Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der WG früher erfolgt als der Erwerb (sog Leerverkäufe).
Rn. 4
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§ 23 Abs 1 S 2–5 EStG regelt bestimmte Ausnahmetatbestände der Anschaffung und Veräußerung.
§ 23 Abs 2 EStG beinhaltet die Subsidiaritätsregelung, wonach die Zuordnung zu anderen Einkünften (bspw betrieblichen oder Einkünften aus KapVerm) dem § 23 EStG vorgeht. Da seit Einführung der AbgSt ab 2009 die Veräußerung von Wertpapieren nicht mehr unter § 23 EStG einzuordnen ist, sondern unter § 20 Abs 2 EStG, führt § 23 Abs 2 EStG dazu, dass Wertpapierveräußerungen seitdem nicht mehr zu den privaten Veräußerungsgeschäften zählen.
In § 23 Abs 3 EStG schließlich sind die Ermittlung des stpfl Gewinns, eine Freigrenze von EUR 600 und Regelungen zur Verlustverrechnung enthalten.
Rn. 5–7
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vorläufig frei
2. Rechtsentwicklung
Rn. 8
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Die Grundstruktur des § 23 EStG geht auf das EStG 1925 zurück. Spekulationsgeschäfte waren darin als Unterart der "sonstigen Leistungsgewinne" nach §§ 41 Abs 1 Nr 1, 42 EStG 1925 estpfl. Die Spekulationsabsicht wurde regelmäßig unterstellt, der StPfl konnte jedoch dartun, dass der veräußerte Gegenstand nicht zum Zwecke einer gewinnbringenden Wiederveräußerung erworben worden war (§ 42 Abs 2 Nr 3 EStG 1925). Ihre heutige Gestalt hat die Vorschrift im Wesentlichen durch das EStG 1934 erfahren. Der Gesetzgeber hat als entscheidende Änderung dem StPfl die Möglichkeit genommen, die im Gesetz enthaltene Vermutung der Spekulationsabsicht im Einzelfall zu entkräften (vgl dazu auch die amtliche Begründung in RStBl 1935, 33, 44).
Rn. 9
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Durch das StNOG 1954 (BStBl I 1954, 575) wurde die bis dahin einjährige Spekulationsfrist für Wertpapiere und andere WG mit Wirkung ab 01.01.1955 zur Förderung des Kapitalmarkts auf drei Monate herabgesetzt und durch das StÄndG 1960 (BStBl I 1958, 412) für nach dem 05.08.1960 angeschaffte Wertpapiere wieder auf sechs Monaten verlängert.
Rn. 10
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Durch das StÄndG 1977 (BGBl I 1976, 1054) wurde der Verlustabzug des § 10d EStG auf alle Einkunftsarten ausgedehnt. Diese Neuregelung bedingte eine Ergänzung, nach der Verluste aus Spekulationsgeschäften über die bereits bestehende Beschränkung auf den horizontalen Verlustausgleich hinaus auch nicht im Wege des Verlustrücktrags oder -vortrags nach § 10d EStG zu berücksichtigen sind (s Rn 263ff).
Durch das StBerG 1985 (BGBl I 1984, 1493) wurde das als Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts bisher in § 23 Abs 1 Nr 1a genannte Erbpachtrecht als grundstücksgleiches Recht ersatzlos gestrichen.
Rn. 11
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Durch das StMBG (BGBl I 1993, 2310) wurde die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer PersGes im Hinblick auf diese Vorschrift der Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen WG gleichgestellt (s Rn 186ff). Die Steuerbefreiungsvorschrift für die private Geldanlage in Schuld- und Rentenverschreibungen sowie Schuldbuchforderungen wurde ersatzlos gestrichen. Weiter wurden der Vorrang des § 23 EStG vor § 17 EStG bei Veräußerungen von wesentlichen Beteiligungen an KapGes in den Fällen, in denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als sechs Monate beträgt, sowie die Besteuerung eines Zwischengewinns bei Veräußerung eines Anteilsscheins an einem Investmentfonds gesetzlich geregelt.
Rn. 12
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In das JStG 1996 (BStBl I 1995, 438) wurde die Berücksichtigung von Abschreibungen bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns aufgenommen. Insb bei Verkäufen von Immobilie...