Rn. 90
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Als Reaktion auf eine missliebige Rspr des BFH vom 22.04.2008, BStBl II 2009, 296 hat der Gesetzgeber im Zuge des JStG 2010 (vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1786) in § 23 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG geregelt, dass "Gegenstände des täglichen Gebrauchs", die nach dem 13.12.2010 (§ 52 Abs 31 S 1 Hs 2 EStG; davor § 52a Abs 11 S 3 EStG aF) angeschafft wurden, von § 23 EStG ausgenommen sind.
Zuvor hatte der BFH entschieden, dass § 23 EStG ohne Einschränkung für alle WG des PV anzuwenden sei. Diese Rspr eröffnete nach Ansicht des Gesetzgebers einen nicht hinnehmbaren Gestaltungspielraum, durch die Veräußerung von privat genutzten WG wie insb Pkw (Stichwort "Jahreswagen"), aber auch Hausrat, Motorrädern, Antiquitäten oder Designermöbeln steuerlich relevante Verluste zu produzieren, indem diese WG innerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist verkauft werden.
Rn. 91
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Problematisch ist in diesem Zusammenhang die exakte Definition von Gegenständen "des täglichen Gebrauchs". Dies ist umso wichtiger, als diese nicht nur im Verlustfall, sondern grds auch im Gewinnfall vom Anwendungsbereich des § 23 EStG ausgenommen sind.
Gemäß BFH handelt es sich bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs um solche, die dem Werteverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen bzw die üblicherweise zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist (vgl BFH vom 26.10.2021, BStBl II 2022, 403; BFH vom 29.10.2019, BStBl II 2020, 258). Demnach handelt es sich bspw bei der (isolierten) Veräußerung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nicht um ein WG des täglichen Gebrauchs (vgl BFH vom 26.10.2021, BStBl II 2022, 403 zu einem bewertungsrechtlich als Gebäude eingestuften Mobilheim).
Ebenso sollten demnach auch Kunstgegenstände in der Privatwohnung oder zum Straßenverkehr zugelassene Oldtimer aus dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift auszuschließen sein, da insoweit regelmäßig kein Werteverzehr vorliegen dürfte bzw solche WG umgekehrt entsprechendes Wertsteigerungspotenzial aufweisen.
Im Einzelfall dürfte die Abgrenzung aber schwierig sein, da zB in Bezug auf zur Nutzung angeschaffte WG wie bspw Boote, Yachten oder Wohnmobile im Vorfeld bzw bei Anschaffung nicht abgeschätzt werden kann, inwieweit das einzelne WG tatsächlich Wertsteigerungspotential aufweist. Vielmehr stellt sich zumeist erst im Rahmen der Veräußerung heraus, ob dadurch ein Gewinn oder Verlust erzielt werden kann. Letztendlich führt die Abgrenzung des BFH dahin, § 23 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG als Regelung zur Vermeidung der Verlustnutzung anzusehen.
Rn. 92–95
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vorläufig frei