Rn. 252

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nach BFH vom 02.04.1974, BStBl II 1974, 540, der über die spätere Rückzahlung des im Streitjahr zugeflossenen Kaufpreises zu entscheiden hatte, betrifft § 23 Abs 3 EStG nur die Frage der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften. Für welches Kj dieser zu erfassen sei, bestimme sich nach dem Zuflussgrundsatz des § 11 EStG. Unter Abgrenzung von der Entscheidung in BFH vom 13.04.1962, BStBl III 1962, 306 hat der BFH vom 17.07.1991, BStBl II 1991, 916 klargestellt, dass die durch ein privates Veräußerungsgeschäft veranlassten WK abweichend vom Abflussprinzip des § 11 Abs 2 EStG erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu berücksichtigen sind.

Diese Auffassung wird dem Tatbestand des § 23 EStG, der VZ übergreifend ist, gerecht und stellt zugleich sicher, dass der Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft entsprechend der gesetzlichen Regelung ermittelt wird (s Musil in H/H/R, § 23 EStG Rz 294 (Dezember 2020)). Zudem werden vorläufige Veranlagungen (§ 165 AO) bei noch nicht vollendeten Veräußerungsgeschäften, zB bei Ratenzahlungen oder, wenn bei Abgabe der Steuererklärung die Verwirklichung des Tatbestands iSd § 23 EStG noch aussteht, vermieden.

 

Rn. 253

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Fließt der Verkaufserlös in mehreren VZ zu, sind sämtliche WK zunächst mit dem im ersten Zuflussjahr erhaltenen Teilerlös und ein etwa verbliebener WK-Überschuss mit den in den Folgejahren erhaltenen Teilerlösen zu verrechnen (BFH vom 03.06.1992, BStBl II 1992, 1017).

 

Rn. 254

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nach der Veräußerung entstandene Aufwendungen, sog nachträgliche WK, sollen nach der Entscheidung des BFH vom 03.06.1992, BStBl II 1992, 1017 im Zuflussjahr berücksichtigt werden. Verfahrensrechtlich hat eine rückwirkende Korrektur nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO zu erfolgen.

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