Rn. 223
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Die AK/HK sind um AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen zu kürzen, soweit diese als WK bei den Einkünften iSd § 2 Abs 1 S 1 Nr 4–7 EStG, dh bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus KapVerm, VuV oder bei den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG, berücksichtigt wurden. Die Erweiterung um die Einkünfte iSd § 2 Abs 1 S 1 Nr 7 EStG erfolgte erst durch das JStG 2009 und gilt für alle Veräußerungsgeschäfte, bei denen der StPfl das WG nach dem 31.12.2008 anschafft oder fertigstellt. Bis dahin war bspw bei der Vermietung beweglicher Gegenstände gemäß § 22 Nr 3 EStG ein Abzug der AfA von den AK/HK nicht durchzuführen. Der Abzug der AfA-Beträge ist nicht verfassungswidrig (Beschluss des BFH vom 21.09.2005, BFH/NV 2006, 55).
Rn. 224
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Der Abzug der AfA von den AK/HK gilt nur für WG, die nach dem 31.07.1995 angeschafft und veräußert werden (§ 52 Abs 22 EStG aF). Die AK/HK von vor diesem Zeitpunkt angeschafften WG dürfen nicht um AfA vermindert werden (BFH vom 27.11.1962, BStBl III 1963, 116).
Vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst werden Aufwendungen, die "wie SA" abzuziehen sind, zB Abzugsbeträge nach § 10e EStG und die EigZul. Dasselbe gilt für die InvZul nach dem InvZulG 1999 (BMF vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383 Rz 40) bzw InvZulG 2007 und InvZulG 2010.
Rn. 225
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Eine Kürzung der AfA von den AK/HK kommt nur für die als WK iRd deutschen Besteuerung angesetzten AfA-Beträge in Betracht. Sofern keine AfA in Deutschland steuermindernd angesetzt wurde – bspw weil iRd laufenden Vermietung kein Besteuerungsrecht in Deutschland bestanden hat (vgl BFH vom 14.07.2020, BStBl II 2021, 95) –, ein steuerliches Wahlrecht nicht in Anspruch genommen oder die AfA iRd Einkunftsermittlung fehlerhaft berechnet wurde und die entsprechenden Steuerbescheide nicht mehr änderbar sind, sind die tatsächlich iRd deutschen Besteuerung angesetzten (ggf fehlerhaften) Beträge für Zwecke des § 23 Abs 3 S 4 EStG relevant. Hat zB der Nießbrauchsberechtigte als Einkunftserzieler die AfA geltend gemacht, hat bei einer Veräußerung des Grundstücks durch den Eigentümer kein Abzug der AfA gemäß § 23 Abs 3 S 4 EStG zu erfolgen.
Rn. 226
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Der Abzug der AfA von den AK/HK gilt auch für den Anteil, der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt und demzufolge bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit als WK angesetzt wurde. Dies gilt nicht, wenn der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als WK wegen § 9 Abs 5 EStG nicht möglich oder auf EUR 1 250 begrenzt war (BMF vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383 Rz 39).