Rn. 45
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Es muss eine Tätigkeit aufgegeben oder nicht (mehr) ausgeübt werden. Sie muss zur Einkünfteerzielung geeignet und somit einer Einkunftsart zuzuordnen sein. Das Anknüpfen an eine Tätigkeit verdeutlicht, dass nicht der Beruf als solches aufgegeben werden muss (BFH vom 08.08.1986, VI R 28/84, BStBl II 1987, 106).
Eine Tätigkeit wird durch ihre charakteristischen Merkmale definiert. Bei ArbN werden diese im Wesentlichen durch die Arbeitsplatzbeschreibung bestimmt, nicht hingegen durch die Anzahl der Wochenarbeitsstunden, bei Freiberuflern und gewerblich Tätigen durch den Gegenstand ihres Unternehmens. Bleiben die prägenden Merkmale qualitativ unverändert, wird die Tätigkeit nicht aufgegeben, sondern unter anderen Umständen fortgesetzt. Dies kann der Fall sein, wenn ein ArbN nach betrieblichen Umstrukturierungen einvernehmlich gegen eine Abfindung umgesetzt wird.
Tätigkeitsprägend ist etwa auch der Umstand, ob sie abhängig beschäftigt oder selbstständig ausgeübt wird. Es genügt, wenn die Tätigkeit mit ihren prägenden Merkmalen aufgegeben oder (zeitweilig) nicht mehr ausgeübt wird. Deshalb ist es etwa unschädlich, wenn ein ArbN nach Ablauf der Zeit eines vertraglichen Wettbewerbsverbots denselben Aufgabenbereich bei einem anderen ArbG wieder wahrnimmt.
Rn. 46
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"Aufgabe" bedeutet den endgültigen Verzicht auf eine Tätigkeit, während die "Nichtausübung" den Zustand des zeitweiligen Ruhens der Tätigkeit umschreibt. Beide Formen können fließend ineinander übergehen (BFH vom 02.04.1976, VI R 67/74, BStBl II 1976, 490). Eine gewerbliche Tätigkeit wird nicht aufgegeben, wenn die Produktion nur in einem bestimmten Ort eingestellt, jedoch andernorts nach einer Betriebsverlegung wieder aufgenommen wird. Es ist allerdings möglich, dass eine Entschädigung auch bei einer zunächst erwogenen Betriebsverlegung zumindest teilweise als Ersatz für entgehende Einnahmen iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG geleistet wird (BFH vom 28.09.1987, VIII R 159/83, BFH/NV 1988, 227).
Eine Milchaufgabevergütung unterfällt nicht § 24 Nr 1 Buchst b EStG, wenn der Pächter die Milchproduktion nicht insgesamt aufgegeben hat und damit nicht die Voraussetzung erfüllt, eine bestimmte Tätigkeit endgültig aufgegeben zu haben (BFH vom 24.08.2000, IV R 42/99, BStBl II 2003, 67).
Rn. 47
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Eine Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst b EStG bezieht sich auf die Zukunft. Der StPfl braucht deshalb die Tätigkeit nicht bereits in der Vergangenheit ausgeübt zu haben. Die Entschädigung kann auch bezwecken, den StPfl vom erstmaligen Markteintritt abzuhalten, um eine Konkurrenzsituation zu vermeiden (s Ferstl in Frotscher/Geurts, § 24 EStG Rz 49 (April 2023)).
Rn. 48
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Bei Abfindungen für Wettbewerbsverbote, die im Rahmen von Unternehmens- oder Geschäftsanteilskaufverträgen vereinbart werden, stellt sich die Frage der Abgrenzung einer Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst b EStG zum Veräußerungserlös nach §§ 16, 17 EStG. Dies hängt davon ab, ob der Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt und sie deshalb als zusätzliche sonstige Leistung iSv § 22 Nr 3 EStG einzuordnen ist. Dem Wettbewerbsverbot kommt dann eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu,
- wenn es zeitlich begrenzt ist,
- sich in seiner wirtschaftlichen Bedeutung heraushebt und
- wenn dies in den getroffenen Vereinbarungen, vor allem in einem neben dem Kaufpreis für die Beteiligung geleisteten Entgelt, das auch verdeckt vereinbart sein kann, klar zum Ausdruck gelangt.
- Zudem muss auszuschließen sein, dass der Wert der Beteiligung den gezahlten Kaufpreis rechtfertigt (BFH vom 11.03.2003, IX R 76/99, BFH/NV 2003, 1161).