Rn. 70

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 24 Nr 2 EStG verlangt, dass die Einkünfte "aus" einer ehemaligen Tätigkeit iSv § 2 Abs 1 S 1 Nr 1–4 EStG oder "aus" einem früheren Rechtsverhältnis iSv § 2 Abs 1 S 1 Nr 5–7 EStG stammen. Sie müssen dergestalt in der früheren einkünfteerzielenden Tätigkeit wurzeln oder mit dem früheren Rechtsverhältnis verknüpft sein, dass diese die rechtliche Grundlage bilden und einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nachträglichen Einkünften begründen (BFH vom 24.01.1996, X R 14/94, BStBl II 1996, 287). Dies trifft etwa auf Entgelte für früher erbrachte Leistungen zu, aber auch auf solche, die aus einer späteren Verwertung solcher Leistungen erzielt werden, wie etwa die Veräußerung von Bildern eines verstorbenen Künstlers durch seine Witwe als Rechtsnachfolgerin (BFH vom 29.04.1993, IV R 16/92, BStBl II 1993, 716; FG D'dorf vom 26.09.2013, 13 K 472/12 E, EFG 2014, 266; aA FG Köln vom 24.06.2015, 14 K 1130/13 EFG 2015, 1923 – Verwertungshandlungen des Erben werden nicht erfasst, sondern begründen eine eigenständige neue Einkünfteerzielung).

Hinsichtlich der Bestimmung der Einkunftsart ist in Rechtsnachfolgefällen auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers abzustellen (BFH vom 31.08.1994, X R 115/92, BFH/NV 1995, 498). Ein Wechsel der Einkunftsart findet nicht statt, solange der wirtschaftliche Zusammenhang mit der vom Vorgänger verwirklichten Einkunftsart besteht (BFH vom 29.04.1993, IV R 16/92, BStBl II 1993, 716; FG D'dorf vom 26.09.2013, 13 K 472/12 E, EFG 2014, 266; Füssenich in K/S/M, § 24 EStG Rz C 50 (März 2022); Schiessl in Brandis/Heuermann, § 24 EStG Rz 75b (Februar 2023); enger FG Köln vom 24.06.2015, 14 K 1130/13, EFG 2015, 1923 – nur in den Fällen des Zuflusses nach dem Erbfall).

 

Rn. 71

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Der wirtschaftliche Zusammenhang mit der früheren einkünfteerzielenden Tätigkeit löst sich in Rechtsnachfolgefällen durch Überführung von WG ins PV des Erben. Hierfür ist aber eine eindeutige Entnahmehandlung nötig. Im Erbfall wird das BV nicht zwangsweise notwendiges PV des Erben. Dieser kann vielmehr zwischen einer (kurzfristigen) Betriebsaufgabe oder einer (längerfristigen) Betriebsabwicklung wählen (BFH vom 15.11.2006, XI R 6/06, BFH/NV 2007, 436; FG Ha vom 29.04.2022, 6 K 81/21, EFG 2022, 1279).

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