Rn. 49
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Als Gewinnbeteiligungen iSv § 24 Nr 1 Buchst b EStG kommen nur Beteiligungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage in Betracht. Deshalb ist der gewinnabhängige Tantiemeanspruch eines leitenden Angestellten keine Gewinnbeteiligung iSd Bestimmung (BFH vom 10.10.2001, XI R 50/99, BStBl II 2002, 347). Er hat seine Grundlage im Arbeitsvertrag und nicht in der gleichgeordneten Ebene als Gesellschafter. Etwas anderes dürfte anzunehmen sein, wenn die Tantiemezusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA zu qualifizieren ist, etwa weil sie 50 % des Jahresgewinns der Gesellschaft übersteigt (s dazu etwa BFH vom 01.06.2006, I B 112/05, BFH/NV 2006, 1158), und der Gesellschafter-Geschäftsführer auf sie gegen eine Abfindungszahlung verzichtet.
Nicht unter § 24 Nr 1 Buchst b EStG sind auch Zahlungen einzuordnen, die im Rahmen eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns nach § 16 EStG zu erfassen sind. Die Aufgabe der Gewinnbeteiligung infolge des Verlusts der Beteiligung fällt nicht unter § 24 Nr 1 Buchst b EStG (s Ferstl in Frotscher/Geurts, § 24 EStG Rz 50 (April 2023)).
Rn. 50
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Eine Anwartschaft auf eine Gewinnbeteiligung liegt vor, wenn darauf zwar noch kein Rechtsanspruch besteht, die Position des Begünstigten aber bereits rechtlich so verfestigt ist, dass sie ihm nicht mehr einseitig von der verpflichteten Gesellschaft genommen werden kann. Eine rein tatsächliche Aussicht auf eine Gewinnbeteiligung genügt nicht (Schiessl in Brandis/Heuermann, § 24 EStG Rz 56 (Februar 2023); aA Füssenich in K/S/M, § 24 EStG Rz B 64 (März 2022)).
Die Gleichstellung einer Anwartschaft mit einer Gewinnbeteiligung und damit im Ergebnis die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs 2 Nr 2 EStG ist nur gerechtfertigt, wenn die Anwartschaft schon zu einem Anwartschaftsrecht erstarkt ist. Dies ist etwa bei einem Vermächtnisnehmer der Fall, der einen testamentarischen Anspruch auf Einräumung einer Gewinnbeteiligung hat oder im Fall einer Nacherbschaft eines mit einer Gewinnbeteiligung verbundenen Gesellschaftsanteils (s Füssenich in K/S/M, § 24 EStG Rz B 64 (März 2022)).
Rn. 51
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Gewinnbeteiligung iSv § 24 Nr 1 Buchst b EStG (BFH vom 10.10.2001, XI R 50/99, BStBl II 2002, 347). Deshalb werden Abfindungen an einen (typischen) stillen Gesellschafter erfasst, soweit es sich nicht um eine Kapitalrückzahlung oder laufende Gewinnansprüche handelt (BFH vom 14.02.1984, VIII R 126/82, BStBl II 1984, 580; BFH vom 16.08.1995, BFH/NV 1996, 125). Ein typisches Anwendungsbeispiel der Vorschrift ist die Zahlung einer Abfindung für die Herabsetzung einer Gewinnbeteiligung an einer Gesellschaft.