1. Nutzungsvergütungen
Rn. 106
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Nutzungsvergütungen iSv § 24 Nr 3 EStG sind Gegenleistungen für eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks. Sie fallen damit unter § 21 Abs 1 Nr 1 EStG, auch wenn es sich um eine unfreiwillige Überlassung handelt. Bei Grundstücken, die sich in einem BV befinden, ist über § 21 Abs 3 EStG die jeweils einschlägige Einkunftsart anzuwenden.
Entschädigungen, die einen dauerhaften Substanz-, Wert- oder Rechtsverlust ausgleichen, sind dagegen keine Nutzungsvergütungen, sondern wirtschaftlich betrachtet Veräußerungsgeschäfte (Füssenich in K/S/M, § 24 EStG Rz D 6 (März 2022); s auch BFH vom 12.09.1985, VIII R 306, 81, BStBl II 1986, 252). Deshalb stellen Entschädigungen für Enteignungen durch Gesetz oder Hoheitsakt bzw enteignungsgleich wirkende staatliche Akte keine Nutzungsvergütungen iSv § 24 Nr 3 EStG dar. Nur die Zinsen auf solche Entschädigungen fallen unter diese Bestimmung.
Keine Gegenleistung für eine Gebrauchsüberlassung stellt etwa eine Entschädigungszahlung für die Eintragung eines Flutungsrechts zum Hochwasserschutz im Grundbuch dar (BFH vom 21.11.2018, VI R 54/16, BStBl II 2019, 311).
Als Nutzungsvergütung ist demgegenüber eine Entschädigungszahlung an einen Landwirt für die Duldung von Ersatzaufforstungen im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme anzusehen (FG Münster vom 19.02.2013,10 K 2176/10 E, EFG 2014, 129; BFH vom 04.06.2019, VI R 34/17, BStBl II 2021, 5: betreffend Gestattungsentgelt für eine baurechtliche Ausgleichsmaßnahme).
2. Zinsen
Rn. 107
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
§ 24 Nr 3 EStG Alt 2 stellt den Nutzungsvergütungen Zinsen gleich, die auf solche Entgelte und auf Entschädigungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke gezahlt werden. Die Vorschrift hat insoweit lediglich eine klarstellende Funktion. Die Zinsen gehören zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art iSv § 20 Abs 1 Nr 7 EStG und gehören damit zu den Einkünften aus KapVerm. Sie werden im Falle von Enteignungen als Ausgleich dafür bezahlt, dass die im Zeitpunkt des Enteignungsaktes an die Stelle des entzogenen Vermögenswerts tretende (Geld-)Entschädigung erst später ausgezahlt wird (BFH vom 12.09.1985, VIIIR 306/81, BStBl II 1986, 252; BFH vom 21.01.1992, VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3).
Wenn die Zinsen einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, ist diese nach § 20 Abs 8 EStG vorrangig. Dies ist etwa der Fall, wenn die Zinsen auf eine Entschädigung gezahlt werden, die für die Enteignung eines Grundstücks geleistet wird, das zu einem BV gehört. Die mit einer Beschlagnahme von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zusammenhängenden Zinsen gehören deshalb, wie die dazugehörigen Entschädigungszahlungen, zu den Einkünften aus LuF (BFH vom 14.03.1985, IV R 143/82, BStBl II 1985, 463).