1. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG
Rn. 5
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Die Steuerbefreiungen des § 3 EStG sind auch iRd in § 24 EStG geregelten Einnahmen vorrangig zu beachten. Von den Befreiungstatbeständen sind einige speziell für Entschädigungen (§ 3 Nr 25, 60, 67 Buchst a, b EStG) und nachträgliche Einkünfte (§ 3 Nr 27 EStG) geschaffen worden.
Allerdings ist die wichtigste Steuerbefreiung iRd Einnahmen des § 24 EStG ab dem VZ 2006 gestrichen worden: Die Steuerfreiheit von Abfindungen wegen einer vom ArbG veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 3 Nr 9 EStG aF mit bestimmten Höchstgrenzen gilt nach Ablauf der Übergangsregelungen in § 52 Abs 4 S 1 und 2 EStG aF nicht mehr. Ein Zufluss der Abfindung musste danach bis spätestens 31.12.2007 erfolgen. Der StPfl hat auch keinen Anspruch, dass aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei seiner Abfindung die im Zuflussjahr nicht mehr geltenden Freibeträge angesetzt werden, wenn die Abfindungsvereinbarung vor dem Jahr 2006 geschlossen wurde (s FG Thüringen vom 07.12.2011, 1 K 578/10, EFG 2012, 1068).
2. Verhältnis zu § 11 EStG
Rn. 6
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG findet auch auf die Einkünfte iSv § 24 EStG Anwendung. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung durch BV-Vergleich (§ 4 Abs 1, § 5 EStG) bleiben allerdings unberührt (§ 11 Abs 1 S 5, § 11 Abs 2 S 6 EStG), so dass ein solcher – soweit vorgeschrieben – für die Einkunftsermittlung vorrangig ist.
3. Veräußerungs- und Aufgabegewinne (§ 14, § 16, § 17, § 18 Abs 3 EStG)
Rn. 6a
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Die Sondervorschriften über betriebliche Veräußerungs- oder Aufgabegewinne (§ 14, § 16, § 17, § 18 Abs 3 EStG) verdrängen § 24 EStG. Soweit sie eingreifen, liegen keine Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 EStG vor. Anderes gilt, wenn mit dem Aufgabe- oder Veräußerungsvorgang eine besondere Leistung mit eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung iSv § 24 EStG verbunden ist. Eine solche Leistung ist gesondert zu beurteilen (BFH vom 29.05.2008, IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9; BFH vom 17.09.2014, IV R 33/11, BStBl II 2015, 717).
4. Sondervergütungen von Mitunternehmern und persönlich haftenden Gesellschaftern einer KGaA (§ 15 Abs 1 S 2 EStG)
Rn. 6b
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§ 15 Abs 1 S 2 EStG bestimmt, dass Vergütungen für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von WG an die Gesellschaft, die Mitunternehmer oder persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA erhalten, auch dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSv § 15 Abs 1 Nr 2 und 3 EStG sind, wenn sie als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr 2 EStG) bezogen werden.
Die Vorschrift hat neben § 24 Nr 2 EStG nur klarstellende Bedeutung. Für nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters geschuldeten Pensionsleistungen ist die korrespondierende Bilanzierung in dessen Sonderbilanz fortzuführen (BFH vom 06.03.2014, IV R 14/11, BStBl II 2014, 624).
5. Tarifermäßigung des § 34 EStG
Rn. 7
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Zur Vorschaltfunktion des § 24 EStG für § 34 EStG s Rn 3. Die Rspr des BFH folgert aus dem Zusammenhang mit § 34 EStG häufig eine einschränkende Auslegung von Tatbestandsmerkmalen des § 24 EStG. Dabei wird in systematischer Hinsicht nicht immer sauber genug zwischen den Vorschriften getrennt (s Rn 32).
6. Gewerbeertrag iSv § 7 Abs 1 GewStG
Rn. 8
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Entschädigungen nach § 24 Nr 1 EStG gehören zum Gewerbeertrag, wenn sie im laufenden Gewerbebetrieb anfallen (BFH vom 26.02.1988, III R 241/84, BStBl II 1988, 615; BFH vom 15.06.2004, VIII R 72/03, BFH/NV 2005, 29). Dies gilt nicht für personenbezogene Zahlungen (etwa Schadensersatz für unfallbedingte Minderung der Erwerbstätigkeit des Gewerbetreibenden, BFH vom 28.08.1968, I 252/65, BStBl II 1969, 8) oder solche, die einem begünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn iSv § 16 EStG zuzurechnen sind (BFH vom 17.12.1975, I R 29/74, BStBl II 1976, 224). Nutzungsvergütungen und Zinsen iSv § 24 Nr 3 EStG fallen ebenfalls im laufenden Betrieb an.
Nachträgliche Einkünfte iSv § 24 Nr 2 EStG sind demgegenüber nicht dem bestehenden Gewerbebetrieb zuzuordnen und unterliegen deshalb nicht der GewSt.