1. Steuerpflicht/Steuerfreiheit
Rn. 7
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Mit der hM ist anzunehmen, dass nur stpfl Arbeitslohn gemeint ist. Steuerfreier Arbeitslohn rechnet nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zur Bemessungsgrundlage (BFH v 26.06.2014, VI R 41/13, BStBl II 2015, 39 Tz 17) Ebenso scheiden verbilligte (Sach-)Bezüge und geldwerte Vorteile aus Waren und Dienstleistungen aus der Bemessungsgrundlage aus (BFH VI R 41/13, aaO, betreffend Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte der Deutschen Bahn; Heuermann/Fischer in Blümich, § 24a EStG Rz 12, 147. Aufl).
Dasselbe gilt für nach §§ 40–40b EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn, R 39b.4 Abs 2 S 4 LStR 2015; ebenso Heuermann/Fischer in Blümich, § 24a EStG Rz 11, 147. Aufl; Hartz/Meessen/Wolf, "Altersentlastungsbetrag"; Bleschik in H/H/R, § 24a EStG Rz 16, EL 255; Wacker in Schmidt, § 24a EStG Rz 4, 37. Aufl; Stuhrmann, BB 1975, 211; aA Felix, BB 1974, 1473.
Rn. 8
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Dagegen steht eine Tarifbegünstigung des Arbeitslohns, zB eine Entschädigung nach § 24 Nr 1 Buchst a EStG und § 34 Abs 1, 2 EStG, oder eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs 2 Nr 4 EStG seiner Berücksichtigung auch iRd § 24a EStG nicht entgegen, Felix, BB 1974, 1473; Bleschik in H/H/R, § 24a EStG Rz 16, EL 255; Stuhrmann, BB 1975, 211.
2. Keine Abzüge
Rn. 9
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Bemessungsgrundlage ist – anders als bei den anderen Einkünften – der Brutto-Arbeitslohn ohne Versorgungsbezüge, also die Einnahmen und nicht die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Der Begriff Arbeitslohn entspricht der Regelung des § 2 Abs 1 LStDV. Die hierzu ergangene Rspr gilt somit auch für § 24a EStG. Es werden daher weder WK noch ArbN-Pauschbetrag bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags vom Arbeitslohn abgezogen. Bei negativen Einkünften wegen hoher WK kann daher gleichwohl ein Altersentlastungsbetrag zu gewähren sein.
Bei Nettolohnvereinbarungen ist auf den Bruttobetrag hochzurechnen (R 39b.9 Abs 1 S 5 LStR 2015; ebenso Heuermann/Fischer in Blümich, § 24a EStG Rz 10, 147. Aufl; Wacker in Schmidt, § 24a Rz 4, 37. Aufl).
3. Versorgungsbezüge
Rn. 10
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Versorgungsbezüge bleiben nach § 24a S 2 EStG außer Betracht, weil für sie bereits eine dem Altersentlastungsbetrag vergleichbare Entlastung durch den Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs 2 S 1 EStG gewährt wird, Heuermann/Fischer in Blümich, § 24a EStG Rz 13, 147. Aufl; Bleschik in H/H/R, § 24a EStG Rz 25, EL 255.
Zu den Versorgungsbezügen zählen auch Zuschüsse, die ein pensionierter Beamter vom früheren Dienstherrn zu den Beiträgen für die freiwillige Krankenversicherung erhält, FG Bre EFG 1979, 177.
4. Rückzahlung von Arbeitslohn
Rn. 11
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Bei Rückzahlung von Arbeitslohn soll der Altersentlastungsbetrag nach el, DB 1976, 510, zustimmend Klein/Flockermann/Kühr, § 24a EStG Rz 3b nicht gemindert werden, weil er nicht an die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern an den Arbeitslohn anknüpfe.
Dem ist nur insoweit zuzustimmen, als zurückgezahlter Arbeitslohn früherer Jahre den im Kj zugeflossenen Arbeitslohn nicht mindern kann, weil der Altersentlastungsbetrag bereits beim LSt-Abzug durch den ArbG berücksichtigt wird, ebenso Heuermann/Fischer in Blümich, § 24a EStG Rz 10, 147. Aufl.
Dagegen führt die Rückzahlung noch im laufenden Kj zur Minderung des maßgeblichen Arbeitslohns, glA Bleschik in H/H/R, § 24a EStG Rz 16, EL 255; Wacker in Schmidt, § 24a EStG Rz 4, 37. Aufl.
Rn. 12–19
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
vorläufig frei