Rn. 74

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags beim StPfl ist die Identifizierung des Kindes durch die diesem Kind durch das BZSt zugeteilte ID-Nr (§ 139b AO). Es handelt sich dabei um ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal, kritisch Krömker in H/H/R, § 24b EStG Rz 12 (Februar 2021): keine materielle Anspruchsvoraussetzung. Damit wird eine mehrfache Gewährung, insb bei nur zeitanteiliger monatlicher Berücksichtigung, ausgeschlossen.

Mit der Einfügung des § 24b Abs 1 S 4 EStG kommt der Gesetzgeber den Bedenken des Bundesrechnungshofes entgegen, der Vollzugsdefizite bei den FA bemängelt hat, BT-Drucks 18/5244, 29). Die Vergabe einer ID-Nr an das Kind erfolgt nur dann, wenn das Kind nach einem Steuergesetz stpfl ist, § 139a Abs 2 AO.

Ist dem Kind in dem betreffenden VZ, für den der StPfl den Abzug des Entlastungsbetrags begehrt, noch keine ID-Nr durch das BZSt zugeteilt worden, kann ein Abzug des Entlastungsbetrags auch noch erfolgen, nachdem eine nachträgliche Zuteilung der ID-Nr an das betreffende Kind erfolgt ist, ausführlich dazu s Rn 95. Es gilt auch insoweit der Untersuchungsgrundsatz (§ 88 Abs 1 S 1 AO), so dass das FA in Zweifelsfällen die Id-Nr beim BZSt abfragen muss, Loschelder in Schmidt, § 24b EStG Rz 13 (43. Aufl); Krömker in H/H/R, § 24b EStG Rz 12 (Februar 2021).

 

Rn. 75–83

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

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