A. Überblick über die Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
§ 24b Abs 1 EStG regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein alleinstehender StPfl einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat. Es findet sich eine Regelung darüber, dass der Freibetrag nur für ein zum Haushalt des StPfl gehörendes Kind, für das dem StPfl ein Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld zusteht, beansprucht werden kann (§ 24b Abs 1 S 1 EStG). Geregelt ist ferner, wann die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des StPfl anzunehmen ist (§ 24b Abs 1 S 2 EStG). § 24b Abs 1 S 3 EStG regelt, wem der Freibetrag zusteht, wann das Kind bei mehreren StPfl gemeldet ist. Ein Anspruch ist ferner nach § 24b Abs 1 S 4 EStG nur dann gegeben, wenn das Kind durch seine an das Kind vergebene ID-Nr (§ 139b AO) identifiziert ist oder die Identifizierung in anderer Weise erfolgt, sofern das Kind nicht nach einem Steuergesetz stpfl (§ 139a Abs 2 AO) ist (§ 24b Abs 1 S 5 EStG). § 24b Abs 1 S 6 EStG bestimmt, dass die nachträgliche Vergabe der ID-Nr auf Monate zurückwirkt, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.
Rn. 2
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
§ 24b Abs 2 EStG regelt in S 1 die Höhe des Entlastungsfreibetrags für das erste Kind. Die Höhe des Entlastungsbetrags für die weiteren zum Haushalt des alleinstehenden StPfl gehörenden Kinder iSd § 24b Abs 1 EStG ergibt sich aus § 24b Abs 2 S 2 EStG. § 24b Abs 2 S 3 EStG aF bestimmte, dass sich der Betrag nach § 24b Abs 2 S 1 EStG für die Kj 2020 und 2021 jeweils um EUR 2 100 erhöht.
Rn. 3
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
§ 24b Abs 3 EStG enthält in S 1 Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen ein StPfl als alleinstehend anzusehen ist. In § 24b Abs 3 S 2 EStG findet sich eine gesetzliche Vermutung darüber, unter welchen Voraussetzungen der StPfl in einer Haushaltsgemeinschaft wirtschaftet. § 24b Abs 3 S 3 EStG bestimmt, dass diese Vermutung widerlegt werden kann, es sei denn der StPfl und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Rn. 4
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
§ 24b Abs 4 EStG bestimmt, dass sich der Entlastungsbetrag mindert, wenn die Voraussetzungen für einen oder mehrere Kalendermonate nicht vorgelegen haben.
B. Entstehungsgeschichte
Rn. 5
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Das HBeglG 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076) hat mWv 01.01.2004 § 24b EStG eingefügt, dafür ist die Regelung über den Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs 7 EStG) entfallen. Der Haushaltsausschuss des BT hatte in seiner Beschlussempfehlung zum Entwurf eines HBeglG 2004 empfohlen, in den Entwurf eines HBeglG 2004 § 24b EStG einzufügen (BT-Drucks 15/1750). Zur Begründung wird in der BT-Drucks 15/1751 ausgeführt, die regelmäßig höheren Lebenshaltungskosten von Alleinerziehenden, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern führten, gegenüber anderen Erziehenden machten die Einführung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende erforderlich.
Der Gesetzgeber hat mit der Aufhebung des Haushaltsfreibetrags die Folgerungen aus dem Beschluss des BVerfG vom 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182 gezogen. Das BVerfG hatte seinerzeit entschieden, dass die Regelung über den Haushaltsfreibetrag unverheiratete, in eheähnlicher Gemeinschaft mit Kindern zusammenlebende Eltern gegenüber den in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebenden Eltern in verfassungswidriger Weise begünstige. Der allg (kindbedingte) Haushaltsmehrbedarf, der durch § 32 Abs 7 EStG zum Abzug zugelassen werde, sei bei verheirateten wie bei unverheirateten Eltern gleich. Der Gesetzgeber hatte zunächst gleichwohl im Rahmen einer Übergangsregelung die verfassungswidrige Regelung über den Haushaltsfreibetrag im Wesentlichen fortgelten lassen, s § 32 Rn 1001ff (Pust).
Rn. 6
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Bereits durch Art 2a des Gesetzes zur Änderung der AO und weiterer Gesetze vom 21.07.2004 BGBl I 2004, 1753 ist § 24b EStG rückwirkend zum 01.01.2004 geändert worden (Art 3 Abs 2 des Gesetzes zur Änderung der AO und weiterer Gesetze). Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses vom 16.06.2004, BT-Drucks 15/3339, 17, 19 dient der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende weiterhin dazu, die höheren Kosten für die eigene Lebensführung der sog "echten" Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt. Die alleinige Verantwortung für sich und die Kinder enge die Gestaltungsspielräume bei der Alltagsbewältigung ein und führe insb bei einer gleichzeitigen Erwerbstätigkeit auch zu einer wirtschaftlichen Belastung.
Echte Alleinerziehende könnten keine Synergieeffekte aufgrund einer gemeinsamen Haushaltsführung mit einer anderen erwachsenen Person zur Haushaltsersparnis nutzen. Ferner könnten zB höhere Kosten für den täglichen Einkauf wegen mangelnder Mobilität oder erhöhte Kosten zur Deckung von Informations- und Kontaktbedürfnissen sowie für gelegentliche Die...