A. Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags
1. Alleinstehende StPfl, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld zusteht (§ 24b Abs 1 S 1 EStG)
a) Alleinstehende StPfl
Rn. 36
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht nur alleinstehenden StPfl zu. Welche StPfl als alleinstehend iSd § 24b Abs 1 EStG gelten, regelt § 24b Abs 3 EStG, ausführlich dazu s Rn 131ff. § 24b EStG findet nur auf unbeschränkt StPfl Anwendung, ausführlich dazu s Rn 106ff.
Auffällig ist, dass der Gesetzgeber den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG zwar als Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bezeichnet hat, dass es sich der Sache nach jedoch um einen Entlastungsbetrag für alleinstehende StPfl handelt.
Der Begriff des Alleinerziehenden wird außer in der Überschrift des § 24b EStG nicht mehr gebraucht. StPfl, die zwar Alleinerziehende sind, jedoch nicht alleinstehend iSd § 24b Abs 2 EStG, steht der Entlastungsbetrag nicht zu. Der Personenkreis der Alleinerziehenden stimmt zwar in der Mehrzahl der Fälle mit dem der allein Stehenden iSd § 24b Abs 2 EStG überein, jedoch nicht zwangsläufig, obwohl die Überschrift des § 24b EStG auf etwas anderes hindeutet.
Ausführlich zum Begriff der Haushaltsgemeinschaft s Rn 156.
Alleinstehender StPfl kann nicht nur ein Elternteil sein, sondern auch ein Stiefeltern- oder Großelternteil, dies folgt aus der Bezugnahme auf die Voraussetzungen des § 32 Abs 6 EStG bzw auf das Zustehen von Kindergeld.
b) Zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört
Rn. 37
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Der Entlastungsbetrag kann nur dann beansprucht werden, wenn zum Haushalt des StPfl mindestens ein Kind gehört. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, vgl BFH, III R 9/22, BStBl II 2023, 861 (zu § 10 Abs 1 Nr 5 EStG), Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1041/23 nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG Beschluss vom 22.02.2024. Der StPfl führt dann einen Haushalt, wenn er dessen Kosten im Wesentlichen trägt; dabei sind Beiträge des Kindes grundsätzlich unschädlich, vgl FG Ha vom 10.11.2006, 1 K 240/05, EFG 2007, 414; bestätigt durch BFH vom 25.10.2007, III R 104/06, BFH/NV 2008, 545; Loschelder in Schmidt, § 24b EStG Rz 9 (43. Aufl).
Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist nach § 24b Abs 1 S 2 EStG immer dann anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden StPfl gemeldet ist, ausführlich dazu s Rn 51. Eine Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des alleinstehenden StPfl setzt jedoch nicht zwangsläufig eine Meldung des Kindes in der Wohnung des alleinstehenden StPfl voraus, sondern ist auch in anderen Fällen denkbar. § 24b Abs 1 S 2 EStG enthält insoweit keine abschließende Regelung.
Eine Haushaltszugehörigkeit ist auch dann gegeben, wenn das Kind, ohne in der Wohnung des StPfl gemeldet zu sein, bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des StPfl in dessen Wohnung lebt oder sich mit dessen Einwilligung vorübergehend außerhalb dieser Wohnung aufhält.
Rn. 38
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Ist das Kind allerdings nicht in der Wohnung des alleinstehenden StPfl gemeldet, muss dieser den Nachweis führen, dass das Kind gleichwohl zu seinem Haushalt zugehörig ist, BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 18. Dies betrifft zum einen die Fälle, in denen das Kind ausschließlich im Haushalt des alleinstehenden StPfl lebt, eine Meldung in dieser Wohnung jedoch unterblieben ist. Ferner sind die Fälle zu nennen, in denen das volljährige auswärts studierende Kind am Studienort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, eine Meldung mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des alleinstehenden StPfl jedoch unterblieben ist. Auch in diesen Fällen kann der Nachweis geführt werden, dass das Kind noch zum Haushalt des StPfl gehört (zB wegen Aufenthalte in der elterlichen Wohnung während der Semesterferien und/oder an den Wochenenden). Es erscheint allerdings ratsam, dass in diesen Fällen eine Meldung des Kindes in der Wohnung des alleinstehenden StPfl mit Nebenwohnsitz erfolgt.
Rn. 39
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes ist auch dann gegeben, wenn das Kind zeitweise, zB während der Woche, auswärts untergebracht ist, zB in einem Heim, und nur an den Wochenenden regelmäßig in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt. Auch bei einer Unterbringung des Kindes in einem Internat dürfte noch eine Haushaltsgemeinschaft anzunehmen sein, wenn das Kind während der Ferien in der gemeinsamen Wohnung lebt, vgl BFH vom 14.11.2001, X R 24/99, BStBl II 2002, 244 zu § 34f EStG; BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 17.
Leben der StPfl und sein Kind dagegen nicht in einer gemeinsamen Wohnung, ist der Entlastungsbetrag nicht zu gewähren, so zB wenn das Kind ständig bei Pflegeeltern wohnt oder in einem Heim oder einer Jugendanstalt untergebracht ist.
Rn. 40
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Fraglich erscheint, ob der Entlastungsbetrag auch in den Fällen zu gewähren ist, in denen das Kind dem alleinstehenden Erziehungsberechtigten vom anderen Elternteil widerrechtlich entzogen worden ist. Dies dürfte jedenfalls solange zu bejahen sein, wie der StPfl sich um die Rückkehr des entzogenen Kindes bemüht.
Auch in Fällen, in denen das Kind vermisst wird, dürfte eine Haushaltsgemeinschaft ...