a) Jeder Steuerpflichtige
Rn. 26
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Die jährliche Steuererklärung hat grundsätzlich jeder StPfl abzugeben, also jede natürlich Person, die nach § 1 EStG persönlich stpfl ist. Auf die Art der StPfl – unbeschränkte oder erweitert unbeschränkte, beschränkte oder erweitert beschränkte StPfl – kommt es nicht an. Nach der Art der StPfl richten sich lediglich die an die Steuererklärung zu stellenden inhaltlichen Anforderungen, s Rn 42ff.
Erklärungspflichtig sind auch die in § 34 AO genannten Personen, zB gesetzliche Vertreter Minderjähriger, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter. Bei Letzterem beschränkt sich die ESt-Erklärungspflicht jedoch auf die steuerlichen Merkmale des Gemeinschuldners, die seiner Verwaltung unterstehen, ebenso Fichtelmann, BB 1984, 1295. Zum Ehegattenwahlrecht im Insolvenzfall s § 26 Rn 81 (Schneider).
Im Steuerstrafverfahren kann die (fortdauernde) Pflicht zur Abgabe vollständiger Erklärungen zugunsten des Rechtes, sich nicht selbst belasten zu müssen, eingeschränkt sein. Zu den Steuererklärungspflichten im Steuerstrafverfahren Gretzsch, DStR 1997, 1273.
Der Pfändungsgläubiger ist bei der Pfändung des Steuererstattungsanspruches nicht zur Abgabe der Steuererklärung (BFH BStBl II 1999, 84) oder zur Wahl der Veranlagungsart (BFH BStBl II 2000, 573) berechtigt.
Das mit der Steuererklärungspflicht korrespondierende Steuererklärungsrecht ist ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht des StPfl.
b) Ehegatten u Lebenspartner
Rn. 27
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Bei Ehegatten richtet sich die Steuererklärungspflicht nach der gewählten Art der Ehegattenveranlagung. Bei Zusammenveranlagung nach § 26b EStG ist eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, § 25 Abs 3 S 2 EStG. Da Ehegatten nach § 26b EStG nach der Zusammenrechnung ihrer Einkünfte gemeinsam als (ein) StPfl behandelt werden, ist die Forderung nach einer gemeinsamen Erklärung der Ehegatten sachgerecht. Ihr können sich die Ehegatten nicht mit dem Wunsch auf gegenseitige Geheimhaltung ihrer steuerlichen Verhältnisse entziehen, da diese ohnehin aus dem Zusammenveranlagungsbescheid, der beiden bekannt zu geben ist, ersichtlich sind. Zudem ist das Steuergeheimnis unter Gesamtschuldnern iSd § 44 Abs 1 AO ohnehin bedeutungslos, BFH BStBl II 1973, 624; BFH/NV 1987, 774.
Kommen die Ehegatten der gemeinsamen Erklärungspflicht nicht nach, so ist das FA zur Anwendung von Zwangsmitteln (§§ 328ff AO) und zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung (§ 152 AO) berechtigt.
Geben sie stattdessen getrennte Erklärungen ab, so kommen sie damit dem Gesetzesbefehl nicht nach. Gleichwohl kann das FA auch getrennte Erklärungen zur Grundlage einer (Schätzungs-)Veranlagung (§ 162 AO) machen. Danach bleibt jedoch die gemeinsame Steuererklärungspflicht bestehen, § 149 Abs 1 S 4 AO. Aus getrennten Steuererklärungen darf aber nicht automatisch auf die Wahl der Einzelveranlagung geschlossen werden, vielmehr ist grundsätzlich auch hier die gesetzliche Fiktion der Wahl der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs 3 EStG zu beachten, OFD Ffm v 13.12.1994, DB 1995, 118. Im Zweifel muss das FA nachfragen.
Rn. 28
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Nach dem Tod eines Ehegatten ist dessen Erklärungspflicht von den Erben des Verstorbenen, also ggf nicht allein von dem überlebenden Ehegatten, zu erfüllen.
Bis VZ 2012 hat jeder Ehegatte bei getrennter Veranlagung nach § 26a EStG idF bis VZ 2012 eine eigene Steuererklärung abzugeben, § 25 Abs 3 S 3 EStG idF bis VZ 2012. Darin haben beide jeweils auch Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen zu machen, über die nach § 26a Abs 2 EStG für beide Ehegatten einheitlich zu entscheiden ist. Es ist sodann Sache der für die Durchführung der getrennten Veranlagungen (bis VZ 2012) zuständigen FA, die hierfür abziehbaren Höchstbeträge zu ermitteln und auf die Veranlagungen der Ehegatten zu verteilen. Um diesbezüglich eine einheitliche Entscheidung zu gewährleisten, hat nach R 25 S 2 EStR 2012 grundsätzlich das für die Veranlagung des Ehemannes zuständige FA die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Hierbei handelt es sich aber nicht um ein Feststellungsverfahren mit Bindungswirkung iSd §§ 179, 180 Abs 2, 182 Abs 1 AO.
Rn. 29
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Einschließlich bis VZ 2012 werden die Ehegatten bei Wahl der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung nach § 26c EStG wie Unverheiratete behandelt und haben daher getrennte Erklärungen abzugeben, § 25 Abs 3 S 3 EStG idF bis VZ 2012.
Das StVereinfG 2011 v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 hat die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG idF bis VZ 2012 und die besondere Veranlagung nach § 26c EStG idF bis VZ 2012 endgültig abgeschafft.
Ab VZ 2013 können die Ehegatten nur noch zwischen
- Einzelveranlagung nach § 26a EStG idF ab VZ 2013 und
- Zusammenveranlagung nach § 26b EStG idF ab VZ 2013 wählen.