Rn. 7
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Es besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen § 25 Abs 1 EStG, der die Veranlagung der ESt nach Ablauf des Kj vorschreibt, und § 37 Abs 3 S 3 EStG, nach dem die ESt-Vorauszahlungen noch bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden 15. Kalendermonats angepasst werden können. Mit der nachträglichen Anpassung der Vorauszahlungen wird für eine Übergangszeit, während der die FinBeh an der Durchführung des Veranlagungsverfahrens noch gehindert ist, eine frühzeitige, der Höhe nach realitätsbezogene Erhebung (Nachforderung oder Erstattung) der ESt ermöglicht.
Dadurch wird insb denkbaren Bestrebungen der StPfl dahingehend entgegenwirkt, durch späte Abgabe der ESt-Erklärung den Zeitpunkt der Veranlagung und damit eine zu entrichtende Nachzahlung hinauszuschieben, § 37 Abs 3 S 3, Abs 4 EStG. Im umgekehrten Fall einer zu erwartenden Erstattung besteht dazu keine Notwendigkeit, wenn der StPfl es selbst in der Hand hat, durch frühzeitige Abgabe der Steuererklärung eine frühzeitige Veranlagung als Grundlage für das Erstattungsverfahren herbeizuführen.
Die daraus folgende Subsidiarität des § 37 Abs 3 S 3 EStG gegenüber der Veranlagung nach § 25 Abs 1 EStG bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen schließt die Möglichkeit der nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen jedoch nicht generell aus. Das FA kann durchaus den Zeitpunkt der Veranlagung (endgültiges Verfahren) hinausschieben und vorweg eine nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen (vorläufiges Verfahren) vornehmen. Dazu ist es im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung gehalten, wenn dem StPfl die Abgabe der Steuererklärung, die die Ingangsetzung des Veranlagungsverfahrens erst ermöglicht (s Rn 43), im Zeitpunkt der Entscheidung über den Herabsetzungsantrag noch nicht zugemutet werden kann.
Insofern dürfen an die Mitwirkungspflichten des StPfl jedoch erhöhte Anforderungen gestellt werden, so dass dieser sich nicht einerseits auf die allg verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen (s Rn 39) berufen und gleichzeitig die Herabsetzung der Vorauszahlungen zwecks frühzeitiger Erstattung zu viel gezahlter ESt beanspruchen kann, vgl auch FG D'dorf v 23.09.1991, 15 K 2067/91 E, nv. Eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen wird daher regelmäßig nur innerhalb der gesetzlichen Erklärungspflicht (s Rn 36 u 37) in Betracht kommen, wenn sich die Erstellung der Steuererklärungen als notwendig erweist (zB wegen Bilanzaufstellung).