1. Grundsatz
Rn. 36
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
§ 149 Abs 2 AO bestimmt, dass Steuererklärungen spätestens fünf Monate, seit VZ 2018 sieben Monate nach Ablauf des Kj abzugeben sind, auf das sie sich beziehen. Für den VZ 2017 endet die Abgabefrist am 31.05.2018; für den VZ 2018 endet die Abgabefrist erst am 31.07.2019.
Für StPfl, die Berater iSd §§ 3, 4 StBerG zur Erstellung von Steuererklärungen beauftragt haben, verlängert sich die Frist ab VZ 2018 auf 14 Monate (§ 149 Abs 3ff AO nF), dh für den VZ 2018 verlängert sich die Frist auf den 28./29.02.2019.
Bis VZ 2017 galt eine verlängerte Abgabefrist von 12 Monaten, die in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht wurden (zB Gleichlautende Ländererlasse v 02.01.2018, BStBl I 2018, 70; s Rn 39).
Die Steuererklärung muss spätestens an dem Tag, an dem die Frist endet, bis 24 Uhr bei dem zuständigen FA eingehen (§ 108 Abs 1 AO, § 188 Abs 1, 3 BGB, §§ 192, 193 BGB). Der Einwurf der Steuererklärung bei einem unzuständigen FA soll fristwahrend sein (vgl FG Köln v 23.05.2017, EFG 17, 1736, Rev BFH VI R 37/17 u VI R 38/17).
2. Abgabefrist bei abweichendem Wj
Rn. 37
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Bei abweichendem Wj der Land- und Forstwirte ist der Gewinn nach § 4a Abs 2 Nr 1 EStG zeitanteilig aufzuteilen auf das Kj, in dem das Wj beginnt, und das Kj, in dem das Wj endet. Für diese Fälle sieht § 149 Abs 2 S 2 AO als spätesten Abgabezeitpunkt für die Steuererklärung den Ablauf des dritten bzw seit VZ 2018fünften Monats nach Schluss des in dem Kj begonnenen Wj vor. Für das Wj 01.07.2017–30.6.2018 endet die Abgabefrist für den VZ 2017 am 30.11.2018; für das Wirtschaftsjahr 01.07.2018–30.06.2019 endet die Abgabefrist für VZ 2018 am 31.01.2020.
Bei LuF, die von Beratern iSd §§ 3, 4 StBerG vertreten werden, verlängert sich die Abgabefrist auf den 31.05 bzw seit VZ 2018 auf den 31.07. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj (§ 149 Abs 3ff AO nF), dh für das Wj 01.07.2018–30.06.2019 endet die Abgabefrist für VZ 2018 am 31.07.2020.
3. Vorzeitige Anforderung
Rn. 38
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
§ 149 Abs 2 AO bestimmt den spätesten Zeitpunkt, bis zu dem die Steuererklärungen abzugeben sind. Im begründeten Einzelfall, insb in Fällen der vorzeitigen Veranlagung (s Rn 24), kann auch eine frühere Erklärungsabgabe verlangt werden, und zwar selbst dann, wenn die für das maßgebliche Kj zu verwendenden amtlich vorgeschriebenen Vordrucke iSd § 150 Abs 1 S 1 AO zwar noch nicht vorliegen, dem StPfl aus der Verwendung der Vordrucke des Vorjahres wegen bestehender Inhaltsgleichheit aber keine Nachteile erwachsen, FG Bln EFG 1984, 328.
Die Vorweganforderung von sog Berater-Erklärungen wurde mit dem SteuermodernisierungsG (v 18.07.2016, BGBl I 2016, 1679) durch § 149 Abs 4 AO nF in das Gesetz aufgenommen. Der StPfl bzw sein steuerlicher Berater hat nach Zugang der Vorweganforderung vier Monate Zeit, die Steuererklärung abzugeben.
Die vorzeitige Anforderung liegt in den in § 149 Abs 4 S 1 Nr 1 bis 3 AO nF genannten Anordnungsgründen im Ermessen des zuständigen FA. Daneben besteht die Möglichkeit der Vorabanforderung aufgrund "automationsgestützten Zufallsauswahl", die keiner weiteren Begründung bedarf (§ 149 Abs 4 S 3 AO nF).
4. Fristverlängerung
Rn. 39
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Die Frist für die Abgabe der ESt-Erklärung kann nach § 109 Abs 1 AO verlängert werden. Von dieser Möglichkeit machen die obersten FinBeh der Länder alljährlich durch gleichlautende Erlasse Gebrauch. Danach wurde die Abgabefrist für die Fälle, in denen die Steuererklärungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe (galt auch für Erklärungen von LSt-Hilfevereinen, vgl BFH v 11.04.2006, BStBl II 2006, 642) erstellt werden, allg bis zum 30.09. verlängert. Darüber hinaus war es in das Ermessen (§ 5 AO) der FA gestellt, weitere Fristverlängerungen in einem vereinfachten Verfahren bis zum 28./29.02. des nächsten Jahres zu gewähren. Über diesen Termin hinaus war eine weitere Verlängerung der Abgabefrist nur in zwingenden Ausnahmefällen aufgrund von Einzelanträgen zulässig, vgl dazu zB OFD D'dorf v 01.02.1984, DB 587.
Seit VZ 2005 wurde von der FinVerw ein verändertes bundeseinheitliches Fristverlängerungsverfahren praktiziert (BStBl I 2006, 234; zuletzt gleichlautende Ländererlasse v 02.01.2018, BStBl I 2018, 70). Eine wesentliche Regelung war die generelle Fristverlängerung für steuerberatende Berufe (gilt auch für Erklärungen von LSt-Hilfevereinen, FinMin BdW v 20.06.2006, BStBl I 2006, 423) bis zum 31.12. des Erstfolgejahres. Aufgrund begründeter Einzelanträge konnte die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28./29.02. verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kam grundsätzlich nicht in Betracht.
Nach FG D'dorf v 24.10.1984, IV 266/1984 AO u FG D'dorf v 24.09.1986, IV 381/1982 AO, beide nv, entspricht es jedoch dem Wesen einer Fristenregelung, dass die Frist eine zeitliche Grenze setzt und daher nicht beliebig verlängert werden kann. Speziellen Fristverlängerungen für Angehörige der steuerberatenden Berufe seien daher auch im Hinblick auf den Gleichhei...