1. Amtlich vorgeschriebener Vordruck
Rn. 41
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Eine ESt-Erklärung stellt nur dann einen wirksamen Antrag iSd § 46 EStG dar, wenn die Formvorschriften des § 150 AO u § 25 Abs 3 EStG erfüllt sind. Fehlt es daran, ist der Antrag nicht wirksam gestellt, vgl BFH v 22.05.2006, BStBl II 2007, 2 mwN.
Nach § 150 Abs 1 S 1 AO, ebenso für Feststellungserklärungen § 3 Abs 2 der VO zu § 180 Abs 2 AO, sind Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist oder nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird.
Weichen die Vordrucke verschiedener VZ wesentlich voneinander ab, ist es auch nicht statthaft, für die Steuererklärung den Vordruck für ein früheres Jahr zu verwenden, FG Bln EFG 1978, 309. Die FinVerw, BMF BStBl I 2000, 309 hat Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken aufgestellt.
Die Formerfordernis ist erfüllt, wenn die Erklärung insb auch auf einem privat gedruckten oder kopierten Vordruck abgegeben wird, vgl BFH v 22.05.2006, BStBl II 2007, 2, wobei ein einseitiger Druck genügt.
Aufgrund § 150 Abs 6 AO iVm §§ 72a, 87b – 87d AO nF (bisher iVm § 1 Abs 2 Steuerdaten-ÜbermittlungsVO, BGBl I 2003, 139, aufgeboben zum 01.01.2017 durch G zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BGBl I 2016, 1679) können Steuererklärungen auch durch Datenfernübertragung übermittelt werden.
Zur Übermittlung der ESt-Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung s Rn 50.
2. Erklärungsinhalt
Rn. 42
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Die Angaben in Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen, § 150 Abs 2 AO.
Die Abgabe einer schriftlichen Versicherung, wenn der Vordruck dies vorsehe (§ 150 Abs 2 S 2 AO aF) ist mit Wirkung zum 01.01.2017 nicht mehr erforderlich, vgl dazu Seer in Tipke/Kruse, § 150 AO Rz 43.
Sind StPfl oder StB im Zweifel darüber, ob ein bestimmter Sachverhalt steuerlich relevant ist oder besteht die Unsicherheit über seine rechtliche Beurteilung, so darf dieser unter Berufung auf eine mögliche steuerliche Unbeachtlichkeit nicht einfach unerklärt bleiben. Durch vollständige Angaben muss dem FA vielmehr die Möglichkeit der Überprüfung gegeben werden, vgl dazu Seer in Tipke/Kruse, § 150 AO Tz 43ff.
Der für Steuerstrafrecht zuständige 5. Strafsenat des BGH nimmt sehr umfangreiche Offenbarungspflichten an. Nach dem BGH v 10.11.1999, 5 StR 221/99, Wistra 2000, 137 besteht zumindest eine Offenbarungspflicht für diejenigen Sachverhaltselemente, deren rechtliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist. Dies ist nach Auffassung des BGH insb dann der Fall, wenn die von dem StPfl vertretene Auffassung über die Auslegung von Rechtsbegriffen oder die Subsumtion bestimmter Tatsachen von der Rspr, Richtlinien der FinVerw oder der regelmäßigen Veranlagungspraxis abweicht.
Erkennt der Erklärungspflichtige im Nachhinein, dass er in der Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Angaben (tatsächlicher Art) gemacht hat, muss er dies dem FA unverzüglich anzeigen, § 153 Abs 1 Nr 1 AO.
Rn. 43
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Die Steuererklärung muss inhaltlich so ausgefüllt werden, dass sie die Veranlagungsverfahren in Gang setzen kann. Dabei dürfen einzelne, im Zeitpunkt der – fristwahrenden – Erklärungsabgabe noch nicht endgültig feststehende Angaben offen bleiben oder "vorläufig" gemacht werden. Das FA kann gleichwohl unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) veranlagen.
Nur die völlig mangelhafte, zur Ingangsetzung des Veranlagungsverfahrens nicht geeignete Steuererklärung darf als nicht abgegeben angesehen werden, vgl FG Brandenburg v 14.06.2006, EFG 2006, 1521; BFH BStBl II 1970, 168.
Rn. 44
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vorläufig frei
3. Unterschriftserfordernis
Rn. 45
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Steuererklärungen müssen eigenhändig unterschrieben werden (§ 25 Abs 3 S 1 EStG). Die gemeinsame Erklärung zusammenveranlagter Ehegatten ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben, § 25 Abs 3 S 2 EStG, und die Ehegatten versichern damit, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Falsche Angaben eines Ehegatten führen aber nicht zur Strafbarkeit des anderen Ehegatten, sofern der Tatbeitrag lediglich in der Unterschriftsleistung besteht, vgl BFH v 16.04.2002, BStBl II 2002, 501.
Fehlt der Steuererklärung die eigenhändige Unterschrift, ist der darauf beruhende Steuerbescheid gleichwohl nicht nichtig, BFH VI, BStBl II 1992, 224, aber unwirksam, BFH BStBl II 1999, 203. Die fehlende Unterschrift eines Ehegatten wird durch die wirksame Zustellung der Einspruchsentscheidung geheilt, BFH BStBl II 2002, 455.
Die Feststellungserklärung (s Rn 34) ist von den zur Abgabe verpflichteten Personen eigenhändig zu unterschreiben, § 3 Abs 2 der VO zu § 180 Abs 2 AO.
Da nach BFH BStBl II 1984, 13 eine fehlende Unterschrift auf dem Original der Steuererklärung nachzuholen ist, muss diese regelmäßig an den StPfl zurückgesandt werden, OFD Köln v 28.10.1985, DB 1986, 306.
Eine eigenhändig...