Rn. 50
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Ab VZ 2011 ist nach § 25 Abs 4 EStG die ESt-Erklärung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Gewinneinkünfte iSd § 2 Abs 1 S 1 Nr 1–3 EStG erzielt werden. Betroffen sind StPfl, die Einkünfte aus LuF, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit erzielen. Ab 01.01.2017 gelten die Vorschriften §§ 72a, 87a – 87d AO zur Datenfernübertragung. Bis zum 01.01.2017 galten die Regelungen zu § 150 Abs 7 AO (idF StVereinfG 2011) iVm den Bestimmungen der Steuerdaten-ÜbermittlungsVO, BGBl I 2003, 139.
Ausgenommen von der Erklärungspflicht durch Datenfernübermittlung sind die Überschusseinkünfte sowie die Veranlagungsfälle nach § 46 Abs 2 Nr 2–8 EStG, in denen geringfügige Gewinneinkünfte erklärt werden (§ 25 Abs 4 EStG). Hier bleibt es bei der Möglichkeit zur freiwilligen elektronischen Erklärungsabgabe.
Rn. 51
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Die durch § 25 Abs 4 EStG begründete Datenübermittlungspflicht korrespondiert mit den Pflichten nach § 5b EStG und § 60 Abs 4 EStDV bzgl elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie GuV-Rechnungen.
Nach § 5b EStG müssen Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, auch ihre Bilanzen und GuV-Rechnungen elektronisch übermitteln. § 5b EStG ist erstmals für Wj anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 bzw 31.12.2012 beginnen (s zunächst § 52 Abs 15a EStG aF: erstmalige Anwendung für Wj, die nach dem 31.12.2010 beginnen; dann Anwendungszeitpunktverschiebungs-VO (AnwZpvV) v 20.12.2010, BGBl I 2010, 2135: erstmalige Übermittlung für Wj, die nach dem 31.12.2011 beginnen; schließlich BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Tz 26, 27: Nichtbeanstandungsregelung, faktische Verschiebung der Anwendung für Wj, die nach dem 31.12.2012 beginnen).
Für die Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes wurde als Übermittlungsformat XBRL (eXtensible Business Reporting Language) festgelegt (s BMF vom 19.01.2010, BStBl I 2010, 47).
Nach § 60 EStDV ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG auch die Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln.
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das FA auf Antrag auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung nach § 150 Abs 8 AO verzichten. In diesen Fällen hat das FA keinen Ermessensspielraum. Für den Härtefallantrag ist keine bestimmte Form vorgesehen. Daher kann dieser konkludent gestellt werden, durch Abgabe einer herkömmlichen Erklärung auf Papier, BT-Drucks 16/10118, 25.
Die Verpflichtung zur Abgabe der ESt-Erklärung nach amtlichen Datensatz im Wege der Datenfernübertragung iSd § 25 Abs 4 S 1 EStG ist trotz des Vorhaltezwangs von Hard- und Software für den StPfl und behaupteter Sicherheitsrisiken bei der Datenübermittlung verfassungsgemäß (BFH v 14.02.2017, BFH/NV 17, 729).