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Stand: EL 137 – ET: 08/2019

§ 25 EStG ist neben den Vorschriften der AO über die Steuererklärung (§§ 149153 AO) und die Steuerfestsetzung (§§ 155165 AO) Rechtsgrundlage für die Durchführung der ESt-Veranlagung.

  • § 25 Abs 1 EStG knüpft mit der Bestimmung des Kj als VZ an § 2 Abs 7 EStG und mit der Bestimmung als Bemessungsgrundlage für die ESt an § 2 Abs 16 EStG an. Es wird klargestellt, dass in Fällen der Abgeltung der ESt durch den Steuerabzug (LSt bei ArbN, KapSt, Steuerabzug nach § 50a EStG bei beschränkt StPfl) eine Veranlagung zu unterbleiben hat (§ 43 Abs 5 u § 46 EStG).
  • § 25 Abs 3 EStG trifft mit der Steuererklärungspflicht Regelungen zur Vorbereitung der Veranlagung.

    • Bis einschließlich VZ 2012 stehen den Ehegatten folgende gesetzliche Veranlagungsmöglichkeiten zur Auswahl: Zusammenveranlagung (§ 26b EStG), getrennte Veranlagung (§ 26a EStG aF) und besondere Veranlagung für den VZ der Eheschließung (§ 26c EStG aF).
    • Ab dem VZ 2013 können Ehegatten aufgrund der Änderungen durch das StVereinfG 2011 v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 nach § 26 Abs 1 S 1 EStG nur noch zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen.

    Zur Form der Steuererklärung wird bestimmt, dass diese vom StPfl eigenhändig zu unterschreiben ist. Ergänzende Regelungen zur Steuererklärungspflicht und zur Form der Erklärung treffen die auf § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG beruhenden §§ 56 u 60 EStDV.

  • § 25 Abs 4 EStG, angefügt durch SteuerbürokratieabbauG v 20.12.2008, BGBl I 2008, 2850 hat die Pflicht zur grundsätzlichen elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen bei Erzielung von Gewinneinkünften ab VZ 2011 eingeführt.

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