Rn. 50
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Eine im VZ aufgelöste Ehe – durch Scheidung, Feststellung der Nichtigkeit oder Aufhebung – bleibt für die Anwendung des § 26 Abs 1 S 1 EStG unberücksichtigt, wenn einer der vormaligen Ehegatten im selben VZ wieder geheiratet hat und mit seinem neuen Ehegatten ebenfalls die Voraussetzungen für die Ausübung des Veranlagungswahlrechts nach § 26 Abs 1 S 1 EStG erfüllt, § 26 Abs 1 S 2 EStG.
Nach dieser Regelung wird also das Konkurrenzverhältnis, wenn mehrere Ehen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 EStG erfüllen, zugunsten der letzten Ehe gelöst.
Ab VZ 2013 gilt die Regelung des § 26 Abs 1 S 2 EStG weiterhin. Durch das StVereinfG 2011 v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 wurde diese Vorschrift nur sprachlich überarbeitet. Bei Auflösung der Ehe und erneuter Eheschließung innerhalb eines VZ soll der nicht wiederverheiratete Ehepartner einer geschiedenen Ehe einzeln veranlagt und unter den Voraussetzungen des § 32a Abs 6 S 1 Nr 2 EStG nach dem Splittingtarif besteuert werden. Heiraten beide Ehegatten einer geschiedenen Ehe im VZ der Scheidung erneut, steht das Wahlrecht beiden neuen Ehen zu (vgl Kanzler, NWB 2011, 535).
Rn. 51
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Beispiel 1:
Bei Ehemann A und Ehefrau B haben am 01.01. des VZ alle Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung vorgelegen. Am 28.02. wurde die Ehe geschieden, am 01.04. heiratet A erneut. Auch mit seiner zweiten Ehefrau C erfüllt er die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 EStG. Die Ehe mit C wird am 01.08. wieder aufgehoben, §§ 28ff EheG. Am 01.12. heiratet A ein drittes Mal, auch von Ehefrau D lebt er nicht dauernd getrennt.
Für die Einkommensbesteuerung des A sind seine erste und zweite Ehe mit B und C unberücksichtigt zu lassen. Nur A und D können zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung wählen. Für B und C sind jeweils Einzelveranlagungen nach § 25 EStG (vgl auch § 46 Abs 2 Nr 6 EStG) durchzuführen, allerdings unter Anwendung des Splittingverfahrens nach § 32a Abs 6 Nr 2 EStG, s § 32a Rn 45–49 (Nacke).
Rn. 52
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Beispiel 2:
Wie Bsp 1 (s Rn 51), aber bei der Ehe mit D liegen die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung nach § 26 Abs 1 S 1 EStG nicht vor.
Haben bei der letzten Ehe die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung nach § 26 Abs 1 S 1 EStG nicht vorgelegen, so steht das Veranlagungswahlrecht den Ehegatten der aufgelösten vorausgegangenen Ehe zu. Ist daher im vorstehenden Bsp D nicht unbeschränkt stpfl, können A und C zwischen den für Ehegatten vorgeschriebenen Veranlagungsarten wählen. Hat im Beispielsfall C ihrerseits wieder geheiratet und erfüllt mit Ehemann E die Voraussetzungen für das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs 1 S 1 EStG, scheidet diese Ehe für eine Ehegattenbesteuerung des A aus. Für ihn bleibt dann die Möglichkeit der Ehegattenveranlagung mit der geschiedenen B.
Wäre der Ehe zwischen A und C keine weitere Ehe des A vorausgegangen, so wäre für A eine Einzelveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 6 EStG mit Steuerberechnung nach dem Splittingtarif durchzuführen, § 32a Abs 6 Nr 2 EStG.