Rn. 45

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Ehegatteneigenschaft, unbeschränkte StPfl und nicht dauerndes Getrenntleben iSd § 26 Abs 1 S 1 EStG müssen entweder zu Beginn des VZ, also am 01.01. des Jahres 0 Uhr vorgelegen haben oder im Laufe des VZ eingetreten sein, also zB noch am 31.12. des Jahres vor 24 Uhr.

Zu beachten ist, dass alle drei Voraussetzungen im VZ gleichzeitig mindestens kurze Zeit vorgelegen haben müssen. Es reicht nicht aus, wenn die Voraussetzungen nacheinander erfüllt werden, ohne jemals im VZ gleichzeitig bestanden zu haben, ebenso Pflüger in H/H/R, § 26 EStG Rz 34, EL 258.

Davon abweichend müssen beim Verwitwetensplitting (§ 32a Abs 6 EStG) die Voraussetzungen des § 26 EStG im Todeszeitpunkt vorgelegen haben, s § 32a Rn 38 (Nacke).

 

Rn. 46–49

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

vorläufig frei

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