1 Schrifttum:
Kanzler, ESt-rechtliche Folgen bei Auflösung der Ehe, DStR 1990, 367;
Wendt, Familienbesteuerung u GG, in FS für Tipke, 1995, 47;
Müller, Die Bedeutung eines erfolglosen Versöhnungsversuchs für das dauernde Getrenntleben von Ehegatten (§§ 26, 26b EStG), DStZ 1997, 86;
Dörn, Ermittlungen des FA bei dauerndem Getrenntleben von Eheleuten, StB 1997, 197;
Lietmeyer, Ehegattensplitting – Zankapfel der Steuerpolitik –, DStZ 1998, 849;
Heuermann, Paradigmenwechsel im Leistungsausgleich für Familien, BB 1999, 660;
Lohse/Madle, Rspr-Änderungen des BFH bei Ertragsteuern u USt im Jahre 1999, DStR 2000, 851;
Kanzler, Neue Entwicklungen zur Familienbesteuerung, FR 1999, 512;
Schön, Die Kinderbetreuung, das BVerfG u der Entwurf eines G zur Familienförderung, DStR 1999, 1677;
Hagen/Schynol, Außerordentliche Einkünfte bei Ehegatten: Steuervorteil bei richtiger Wahl der Veranlagungsform, DStR 1999, 1430;
Seer/Wendt, Die Familienbesteuerung nach dem sog "Gesetz zur Familienförderung" v 22.12.1999, NJW 2000, 1904;
Korezkij, Systematische u praktische Überlegungen zur Wahl der Veranlagungsart von Ehegatten bei außerordentlichen Einkünften iSd § 34 EStG, BB 2000, 122;
Korezkij, Überlegungen zur Wahl der Veranlagungsart von Ehegatten bei gewerblichen Einkünften iSd § 32c EStG nach geltendem ESt-Tarif, BB 2000, 958;oV, Steuervorteile durch Wahl der getrennten Veranlagung, GStb 2000, 96;
Sackofsky, Steuerung der Familie durch Steuern, NJW 2000, 1896;
Bergan/Martin, Die getrennte Veranlagung als Steuersparmodell?, DStR 2006, 645;
Winhard, Das Ehegattensplitting – Ein Dauerbrenner der steuerpolitischen Diskussion, DStR 2006, 1729;
Rauch, Splittingverfahren für eingetragene Lebenspartnerschaften, DStR 2006, 1823;
Mork/Hess, Das Veranlagungswahlrecht nach §§ 26ff EStG im Insolvenzverfahren, ZInsO 2007, 314;
Papier, Steuerrecht im Wandel – verfassungsrechtliche Grenzen der Steuerpolitik, DStR 2007, 973;
Messner Lebenspartnerschaft – Steuerliche Konsequenzen des BVerfG-Beschlusses v 21.07.2010, DStR 2010, 1875;
Kanzler, Die wichtigsten Änderungen durch das SteuervereinfachungsG 2011, NWB 2011, 525;
Hörster, SteuervereinfachungsG 2011 – ein Überblick, NWB 2011, 3350;
Paintner, Das SteuervereinfachungsG 2011 im Überblick, DStR 2011 1877;
Seeger, Die Veranlagungswahlrechte des Entwurfes eines SteuervereinfachungsG 2011, DB 2011, 266;
Schuler-Harms, Ehegattensplitting u (k)ein Ende?, FPR 2012, 297;
Gerz, Veranlagungsformen ab dem VZ 2013, SteuK 2013, 5;
Sander, Ehegattensplitting für Lebenspartner vor dem BVerfG, NJW 2013, 2236;
Schöler, Zugriff des Insolvenzverwalters auf den Verlustvortrag des nicht-insolventen Ehegatten?, DStR 2014, 2349;
Sandweg, Der Splittingtarif nach § 32a Abs 5 EStG – Relikt aus alten Zeiten oder ausgewogene Berücksichtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit?, DStR 2014, 2097;
Bareis/Siegel, Splitting als partielle Trauscheinsubvention – alles andere als "ausgewogene Berücksichtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit", DStR 2015, 456;
Becker/Englisch, Reformbedarf u Reformoptionen beim Ehegattensplitting, DStR 2016, 1005;
Paus, Die Ehegatten-Einzelveranlagung – Vorteile sichern und Nachteile vermeiden im Vergleich zur Zusammenveranlagung, EStB 2016, 74.
Verwaltungsanweisungen:
R 26 EStR 2012; H 26 EStH 2017.
I. Allgemeines
A. Entwicklung der Ehegattenbesteuerung
1. Ursprünglich nur Zusammenveranlagung
Rn. 1
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Jahrzehnte hindurch galt im deutschen ESt-Recht unangefochten für die Besteuerung unbeschränkt stpfl und nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten das Prinzip der Zusammenveranlagung iSd § 26 EStG 1934–1955 (Haushaltsbesteuerung). Das Wesen der Zusammenveranlagung bestand in der Zusammenrechnung der Einkünfte, die jeder Ehegatte bezogen hatte, zu einem Einkommen, aufgrund dessen die Ehegatten gesamtschuldnerisch veranlagt wurden. Durch die Progressionswirkung des ESt-Tarifs führte das zu einer Besteuerung der Ehegatten in der Weise, dass sie – abgesehen von besonderen Fällen wie zB bei Vorhandensein von ausgleichsfähigen Verlusten bei einem Ehegatten – insgesamt stärker belastet wurden als zwei Personen, die nicht verheiratet waren, aber jede von ihnen ein gleich hohes Einkommen hatte wie jeder der Ehegatten. Gewisse Erleichterungen durch Herausnahme der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der Ehefrau in einem dem Ehemann fremden Betrieb (§ 43 EStDV 1953/55; vorher § 19 EStDV 1948/52 und davor bereits nach dem EStG 21) und später auch von Einkünften aus selbstständiger Arbeit und solcher aus Gewerbebetrieb bis zu 12 000 DM aus der Zusammenveranlagung (Zusammenrechnung) und damit teilweise gesonderte Veranlagung der Ehegatten (§ 26 Abs 3, 4 EStG 1955) vermochten die Progressionswirkung des Tarifs zwar nicht unerheblich zu mildern, zu einer grundsätzlichen Abkehr der klassisch zu nennenden deutschen Ehegattenbesteuerung führten sie aber nicht.
2. Progressive Ehegattenbesteuerung verfassungswidrig
Rn. 2
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Das BVerfG BStBl I 1957, 193 hatte in den Nachteilen, die sich aus der Anwendung des progressiven ESt-Tarifs auf das gemeinsame Einkommen der Ehegatten ergaben, einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) gesehen und...