a) Allgemeines
Rn. 21
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§§ 1415ff BGB) wird das Vermögen von Mann und Frau gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten (Gesamtgut, § 1416 Abs 1 BGB), es sei denn, es handelt sich um nicht durch Rechtsgeschäft übertragbares Sondergut iSd § 1417 BGB, zB eine Beteiligung an einer PersGes, oder um Vorbehaltsgut iSv § 1418 BGB; hierbei handelt es sich um die Vermögensgegenstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt worden sind oder die ein Ehegatte von Todes wegen erworben hat oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet worden sind, wenn Erblasser oder Zuwendender eine entsprechende Bestimmung getroffen haben.
Durch den Erwerb eines Vermögensgegenstandes, der in das Gesamtgut fällt, werden die Ehegatten unmittelbar Miteigentümer, so dass jedem von ihnen ein Hälfteanteil zuzurechnen ist. Ein evtl Durchgangserwerb bei einem der Ehegatten ist nur ein formaler Vorgang ohne steuerliche Konsequenzen, BFH BStBl II 1975, 166.
Rn. 22
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Die Zurechnung von Einkünften aus Vermögen, das zum Sondergut oder Vorbehaltsgut gehört, richtet sich nach den allg Grundsätzen. Insoweit gelten auf der Ebene der Einkunftserzielung auch für Vereinbarungen zwischen den in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten keine Besonderheiten. Auf die Ausführungen in s Rn 5–19 wird verwiesen.
Rn. 23
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Die im Übrigen gemeinschaftliche Zurechnung des Vermögens beider Ehegatten (Gesamtgut) bewirkt nicht unmittelbar auch eine gemeinschaftliche Zurechnung der Einkünfte. Es ist vielmehr im Rahmen jeder Einkunftsart gesondert zu prüfen, ob die Ehegatten gemeinschaftlich den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht haben oder ob die nur von einem Ehegatten allein erzielten Einkünfte als Folge der vereinbarten Gütergemeinschaft iS einer Einkommensverwendung in das Gesamtgut fallen, BFH BStBl II 1977, 201 mwH. Dabei werden die maßgeblichen Abgrenzungskriterien durch die Eigenheiten der jeweiligen Einkunftsart bestimmt.
b) Luf, gewerbliche, freiberufliche Mitunternehmerschaft
ba) Gemeinsame Grundsätze
Rn. 24
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Die Gütergemeinschaft ist als ein dem Gesellschaftsverhältnis wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis, das Grundlage von Mitunternehmerinitiative und -risiko sein kann, im Beschluss des GrS BFH BStBl II 1984, 751 ausdrücklich erwähnt. Damit steht fest, dass die seit dem Gutachten BFH BStBl III 1959, 263 vorherrschende Betrachtungsweise keine Änderung erfahren hat.
Fällt der Betrieb in das Gesamtgut, so erzielen die Ehegatten als Mitunternehmer gemeinschaftliche Einkünfte, wenn dem eingesetzten Betriebskapital, das in Geld, aber auch in WG des AV und UV, insb Grundstücken, bestehen kann, für die Ertragskraft des Unternehmens eine ins Gewicht fallende Bedeutung zukommt. Dann nämlich konkretisieren sich Mitunternehmerinitiative und -risiko in der Teilhabe an den aus dem eingesetzten Kapital erwirtschafteten Erträgen und aus den stillen Reserven des in das Gesamtgut fallenden BV sowie in der gesamtschuldnerischen Haftung für betriebliche Verbindlichkeiten, Märkle/Müller, BB Beil 1/1985, 3; Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 375–382, 38. Aufl.
Die Mitunternehmerinitiative eines Ehegatten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einem Ehegatten die Verwaltungsbefugnis über das Gesamtgut nach § 1421 BGB allein zusteht. Eine unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- (§§ 1423–1425 BGB) und Kontrollrechte (§ 1435 BGB) nur schwach ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kann nämlich durch ein hohes Mitunternehmerrisiko kompensiert werden, ebenso BFH BStBl II 1977, 836 mit Vergleich zur atypischen Unterbeteiligung (GrS BFH BStBl II 1974, 414).
bb) Luf Betrieb
Rn. 25
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Bei luf Betrieben folgt die Mitunternehmerschaft regelmäßig daraus, dass zum Gesamtgut gehörendes Grundvermögen als betriebsnotwendiges Kapital durch Fruchtziehung genutzt wird, s Rn 13 und die dort angeführte Rspr. Für die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Ehegatten bleibt steuerlich kein Raum, gezahlter Arbeitslohn ist Gewinnanteil iSd § 13 Abs 5 EStG iVm § 15 Abs 1 Nr 2 Hs 2 EStG; ebenso ESt-Kartei NW, §§ 26–26c A 8.
bc) Gewerbebetrieb
Rn. 26
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Hängt bei Gewerbebetrieben der Geschäftserfolg im Wesentlichen vom eingesetzten Betriebskapital (erhebliches AV und UV) ab, so führt die Zuordnung des eingebrachten BV zum Gesamtgut mit der Begründung der Gütergemeinschaft zur Mitunternehmerschaft der Ehegatten. So BFH v 25.01.1979, IV R 132/75 nv zu einer von der Ehefrau betriebenen Gaststätte, in der dem Ehemann als Beamten die Mithilfe untersagt war; seine Beteiligung am eingesetzten Betriebskapital wurde als ausreichend angesehen. Ebenso BFH BStBl II 1981, 63für ein vom Ehemann geführtes Einzelhandelsgeschäft mit hohem Kapitaleinsatz.
Die Mitunternehmerschaft in diesen Fällen führt dazu, dass Vergütungen, die ein Ehegatte im Dienst der Gesellschaft für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von WG des Sonderguts (zB Nutzungsrecht) oder des Vorbehaltsguts (zB mit entsprechender Auflage geerbtes Grunds...